Gegen eine Verweisung vom Landwirtschaftsgericht an das Prozessgericht ist die einfache Beschwerde zulässig.
Leitsatz
Gegen eine Verweisung vom Landwirtschaftsgericht an das Prozessgericht ist die einfache Beschwerde zulässig.
Gründe
1
Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nach §§·9 LwVG, 567 Abs.·1 ZPO zulässig (vgl. Barnstedt-Steffen, LwVG, 5.·Aufl., §·12 Rn.·38).
2
Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er den inhaltlichen Anforderungen an einen Verweisungsbeschluss nicht genügt. Nach §·281 Abs.·1 Satz·1 ZPO hätte das zuständige ordentliche Gericht, da es bestimmbar war, bezeichnet werden müssen.
3
Darüber hinaus fehlen auch die Voraussetzungen für eine Abgabe nach §·12 Abs.·1 Satz·1 LwVG. Das Amtsgericht -·Landwirtschaftsgericht·- ist nach §·2 LwVG zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig, weil das Verfahren eine Landwirtschaftssache nach §·1 LwVG betrifft. Entscheidend ist insoweit, dass der Antragsteller seinen Anspruch auch aus einem Landpachtverhältnis herleitet. Darüber hinaus leitet er ihn auch aus §·12 Abs.·1 HöfeO her. Die Entscheidung darüber, ob derartige Ansprüche dem Antragsteller zustehen oder nicht, fällt in die alleinige Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Für die Frage der Zuständigkeit ist es rechtlich unerheblich, ob diese Ansprüche im Endergebnis begründet oder unbegründet sind.