OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Die Anschlußverjährung gem. § 902 HGB mit der Folge einer Verjährungsfrist von einem Jahr und nicht die …

Zivilrecht

Leitsatz

Die Anschlußverjährung gem. § 902 HGB mit der Folge einer Verjährungsfrist von einem Jahr und nicht die Verjährung gem. § 852 BGB gilt bei Bestehen eines Schiffsgläubigerrechts jedenfalls dann, wenn der in Anspruch genommene Schädiger gleichzeitig Kapitän und Reeder des Schiffes ist.