Die Anschlußverjährung gem. § 902 HGB mit der Folge einer Verjährungsfrist von einem Jahr und nicht die …
Zivilrecht
Leitsatz
Die Anschlußverjährung gem. § 902 HGB mit der Folge einer Verjährungsfrist von einem Jahr und nicht die Verjährung gem. § 852 BGB gilt bei Bestehen eines Schiffsgläubigerrechts jedenfalls dann, wenn der in Anspruch genommene Schädiger gleichzeitig Kapitän und Reeder des Schiffes ist.