LG Berlin 67. Zivilkammer Beschluss LS

Erfüllung der Mietzinsforderung bei Mietzinszahlung durch Hilfspersonen oder Dritte

Miet- und Kaufrecht

Leitsatz

Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.(Rn.1)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt hat.

Tenor

Die Kammer beabsichtigt auch weiterhin, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

1

Die Berufung ist ungeachtet der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 offensichtlich unbegründet. Bei Ausspruch und Zugang der streitgegenständlichen Kündigung bestand ein die Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug der Beklagten. Die nunmehr erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Zahlungen vom 7. Oktober 2019 und 8. November 2019 rechtfertigen keinen der Beklagten günstigere Beurteilung, da die Zahlungsansprüche der Klägerin dadurch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB rechtzeitig erloschen sind. Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, NJW 2007, 3448, beckonline Tz. 28 m.w.N.). Daran fehlte es hier - ausweislich der Berufungserwiderung - in jeder Hinsicht. Erfüllung ist danach erstmals am 20. Oktober 2020 eingetreten, nachdem die Beklagte die Forderungsmanagerin der Klägerin über den Hintergrund der Zahlungen in Kenntnis gesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt indes war auch die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.

2

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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