OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers in Gerichtsbeschluss KI-Titel

Schreibfehler · Berichtigung · ZPO

Zivilrecht

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05.2021 (eGA-II 92 ff.)“.

Gründe

1

Dieser Beschluss gilt nur in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.05.2021.