Berichtigung eines Schreibfehlers in Gerichtsbeschluss KI-Titel
Schreibfehler · Berichtigung · ZPO
Zivilrecht
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05.2021 (eGA-II 92 ff.)“.
Gründe
1
Dieser Beschluss gilt nur in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.05.2021.