VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, wonach die Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, wonach die Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts unverändert bleibt, wenn der Versorgungsfall in der Zeit zwischen dem 01.07.1937 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (01.09.1953) eingetreten ist, gilt auch im Rahmen des G 131 (st. Rspr. des BVerwG).

2. Für die Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Beamten, der unter den in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 genannten Personenkreis fällt, sind daher nicht die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) maßgebend, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.09.1953 und nach dem 01.07.1937 eingetreten ist.

3. Zur Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG und zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG.

4. Die Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und einer vorausgegangenen praktischen Tätigkeit sind nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig.