Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages zur Finanzierung der Sanierung besteht gegenüber dem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages zur Finanzierung der Sanierung besteht gegenüber dem Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte haftet hierfür nicht.