Streitverkündung an den als sachverständiger Zeuge gehörten Privatsachverständigen einer Partei
Leitsatz
Der sachvertändige Zeuge ist nicht Dritter gemäß § 72 I ZPO.
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg v. 14.05.2007 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und im nicht abhelfenden Beschluss an. Auch der sachverständige Zeuge ist nicht Dritter im Sinne des § 72 I ZPO. Zwar gibt es einen Appell an sein Erinnerungsvermögen, jedoch wird gleichzeitig sein Sachverstand gefordert. Es wird erwartet, dass er aufgrund seiner Sachkunde in der Lage ist, diese Tatsachen dem Gericht zu vermitteln.
Dieser Umstand rechtfertigt, die vom BGH herausgearbeiteten Grundsätze anzuwenden (BGH NJW 06, 3214 ).
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