Berichtigung von Irreführung über Rechtsmissbrauchsvorwurf KI-Titel
§ 319 ZPO · Tatbestandsberichtigung · Rechtsmissbrauch · Urteilsfehler
Zivilrecht
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.05.2026 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4 der Urteilsgründe statt:
Gründe
1
"Der Kläger weist den Vorwurf der Beklagten, er handele nicht rechtsmissbräuchlich, zurück."
2
richtig heißt:
3
"Der Kläger weist den Vorwurf der Beklagten, er handele rechtsmissbräuchlich, zurück."
4
Köln, 08.06.2026 8. Kammer für Handelssachen