ArbG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil

Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Klägerin eine Umkleidemöglichkeit zum Wechseln der Dienstkleidung zur …

Arbeitsrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, während der Ausübung ihres Dienstes als Fahrausweisprüferin Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte keine Umkleideräume in Sinne von § 34 ArbStVO der Klägerin zur Verfügung stellt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2002 erteilte Ermahnung aus der Personalakte herauszunehmen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte herauszunehmen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte herauszunehmen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Klägerin eine Umkleidemöglichkeit zum Wechseln der Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen und über die Rechtmäßigkeit von Ermahnungen und Abmahnungen wegen der Weigerung der Klägerin, die Dienstkleidung zu tragen.

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs in K. mit mehreren 100 Arbeitnehmern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1993 als Fahrausweisprüferin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von ca. 2.000,00 EUR beschäftigt.

3

Die Klägerin beginnt ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin auf dem Betriebshof der Beklagten in der T. in K.. Von dort meldet sie telefonisch den Beginn ihrer Arbeitstätigkeit an und erhält den Einsatzplan für die durchzuführenden Fahrausweisprüfungen. Kurz vor Dienstschluß – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – kehrt die Klägerin zum Betriebsgelände der Beklagen zurück, um gegebenenfalls Meldungen über Vorkommnisse während der Ausweisprüfung zu erstellen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) Anwendung.

4

Mit Wirkung zum 15.11.2002 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung eine neue Dienstkleiderordnung. Danach sind nunmehr neben den Aufsichtsbediensteten, den Straßenbahnen und Omnibusfahrer auch die Fahrscheinprüfer verpflichtet, eine Dienstkleidung zu tragen, die den Träger als Angehörigen des Unternehmens besonders kenntlich machen soll. Die Dienstkleidung besteht unter anderem aus einem Anorak, einem Sakko, einer Weste, Hosen bzw. Röcken, Hemden bzw. Blusen. Die Dienstkleidung darf zu privaten Zwecken nicht getragen werden. Die Dienstkleidung wird vom Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Dienstkleidung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und hierfür die Kosten zu tragen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Dienstkleiderordnung vom 07.11.2002 (Bl. 45 d.A.) verwiesen.

5

Mit Schreiben vom 23.12.2002 (Bl. 5 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Ermahnung, da sie am 05.12.2002 und am 12.12.2002 im Dienst in Privatkleidung angetroffen wurde. Mit Schreiben vom 07. Januar 2003 (Bl. 6 d.A.) wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf § 34 ArbStättVO an die Beklagte und verlangte die Zurverfügungstellung von Umkleideräume und Spinde.

6

Mit Schreiben vom 26.02.2003 und vom 10.03.2003 erhielt die Klägerin zwei Abmahnungen durch die Beklagte, da die Klägerin sich weiterhin weigerte, ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin in Dienstkleidung auszuüben.

7

Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 26.02.2003 nebst Stellungnahme der Klägerin vom 05. März 2003 bzw. auf die Abmahnung vom 10.03.2003 (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte ihre Verpflichtung gemäß § 34 ArbStättVO nicht nachgekommen sei. Bei der Dienstkleidung handele es sich um besondere Arbeitskleidung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitsplatz sei auch nicht von der Arbeitsstättenverordnung ausgenommen; die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättVO schließe die Anwendbarkeit nur für Arbeitsstätten in den Fahrzeugen des öffentlichen Straßenverkehrs aus. Die Arbeitsschutzvorschrift wirke gemäß § 618, 242 BGB auf das Arbeitsverhältnis ein und begründet ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB.

9

Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie ist der Auffassung, daß die Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Dienstkleiderordnung und den tariflichen Regelungen gemäß § 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 1 verpflichtet sei, die Dienstkleidung zu tragen. Die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung fänden auf das Arbeitsverhältnis der Fahrausweisprüferin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung, da die Klägerin den ganz überwiegenden Teil ihrer Arbeitsleistung auf den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs erbringe. Im übrigen dienen die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung nur der Gefahrenabwehr und des Gesundheitsschutzes und umfassen daher nicht das Tragen von Dienstkleidung außerhalb dieses Schutzbereiches.

17

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2003 waren und auf das entsprechende Sitzungsprotokoll (Bl. 69 d.A.) verwiesen.

18

Die Entscheidung der Kammer erging ohne Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und begründet.

20

Die Klage ist zulässig.

23

Die Klage ist bezüglich beider Klageanträge begründet.

24

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte der Klägerin keine Umkleidemöglichkeiten gemäß § 34 ArbStättVO zur Verfügung stellt.

25

Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Ein höherrangiges Recht steht der Anordnung nicht entgegen. Das Anordnen von Tragen von Dienstkleidung ist gemäß § 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 1 während der Dienstzeit grundsätzlich zulässig. Von einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht kann aufgrund der Beschaffenheit der Dienstkleidung nicht ausgegangen werden, da die im Kammertermin vorgelegte Kleidung nicht geeignet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. insoweit Urteil LAG Hamm vom 07.07.1993 – 14 Sa 435/93). Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

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Gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättVO gilt diese Verordnung grundsätzlich für alle Tätigkeitsbereiche und damit für alle Beschäftigten, unabhängig davon, in welcher Branche, Berufsgruppe oder bei welchem Arbeitgeber sie tätig sind. Erfaßt werden damit nicht nur die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch der Bereich des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe (vgl. Heilmann/Aufhauser Arbeitsschutzgesetz § 1 Rn. 6). Der Betrieb der Beklagten unterfällt danach dem Arbeitsschutzgesetz und damit der Arbeitsstättenverordnung.

38

Insoweit geht die Arbeitsstättenverordnung über die Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und konkretisiert einen "sozialen Arbeitnehmerschutz" (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16).

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Da die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt hat, hat die Beklagte gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

43

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

44

Maier