FG Niedersachsen Urteil

Die Klägerin betreibt einen Schnellimbiss mit Sitz in X. Sie besuchte in den Streitjahren 1991 und 1992 mit …

Steuerrecht

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt einen Schnellimbiss mit Sitz in X. Sie besuchte in den Streitjahren 1991 und 1992 mit zwei Verkaufsanhängern regelmäßig Wochenmärkte in X, Y und Z und auch besondere Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Altstadtfeste. Die Klägerin hielt bis zum 10. März 1992 einen Pkw Mercedes 300 E (amtliches Kennzeichen ...) und für die Zeit danach einen Pkw Mercedes 300 SE (amtliches Kennzeichen ...) im Betriebsvermögen.

2

Im Anschluss an einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erhöhte das Finanzamt für die Streitjahre den Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb; es erhöhte insbesondere die Privatentnahmen für die private Nutzung des im Betriebsvermögen stehenden Kraftfahrzeuges um 9.117 DM in 1991 und 25.074 DM in 1992. Dieser Erhöhung der Anteile der Privatnutzung lagen Feststellungen des Außenprüfers zugrunde, wonach von der Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges im Jahre 1991 76,95 v. H. und 1992 77,03 v. H. auf außerbetriebliche Fahrten entfielen.

3

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 15 K 11/97.

4

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Gewerbesteuermessbescheide vom 26. März 1996 unter Aufhebung des dazu ergangenen Einspruchsbescheids den Gewerbesteuermessbetrag für 1991 und 1992 auf 0 DM festzusetzen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

6

Die Klage ist nicht begründet.

7

Das Finanzamt hat den privaten Nutzungsanteil des betrieblichen Kraftfahrzeuges zutreffend ermittelt. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 15 K 11/97.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.