OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 22. Zivilsenat Beschluss

Der Tatbestand war an der angegebenen Stelle gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da die Zahl "250.000,00" ein …

Zivilrecht

Tenor

wird der Tatbestand des am 01. September 1994 verkündeten Urteils des Senats auf S. 4 in der 12. Zeile von oben dahin berichtigt, daß die Zahl "250.000,00" ersetzt wird durch die Zahl "255.000,00".

Gründe

2

Der Tatbestand war an der angegebenen Stelle gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da die Zahl "250.000,00" ein Schreibversehen darstellt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien haben die Zahlungen der Beklagten in der Zeit vom 23.04.1983 bis zum 31.12.1988 255.000,00 DM betragen.