Das Begehren, als Asylberechtigter anerkannt zu werden und die Feststellung nach AuslG § 51 zu erlangen, ist …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Begehren, als Asylberechtigter anerkannt zu werden und die Feststellung nach AuslG § 51 zu erlangen, ist ein Streitgegenstand, der teilbar ist.