BVerwG 9. Senat Beschluss

Revisionszulassung: Verfassungsmäßigkeit der Kostenüberdeckung bei Gebührenerhebung

Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit der Kostenüberdeckung bei Gebührenerhebung

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine Kostenüberdeckung im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.