OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Die Beschwerde der Eheleute R. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer …

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Eheleute R. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin in dem angefochtenen Beschluss ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Die Eheleute R., die mit der betroffenen S. K. lediglich durch eine Bekanntschaft ihrer Tochter sowie als Nachbarn in Beziehung stehen, haben bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen "Antrag gem. § 1666 BGB" gestellt; ihnen kommt jedoch weder eine eigene Antragsbefugnis bezüglich des Sorgerechts für S. zu, noch haben sie in dem vorliegenden - amtswegigen und lediglich durch ihren "Antrag" ausgelösten - Verfahren eine Stellung als Beteiligte erlangt. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, sodass es auch keiner weiteren Erörterung zur Frage einer etwaigen Anwaltsbeiordnung bedarf.