Unterbrechung der Gasversorgung wegen Zahlungsverzug KI-Titel
Energieversorgungsvertrag · § 41f EnWG · Sozialhilfe-Einwilligungserklärung · Unterbrechungsverbot · Grundversorgung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 642 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Sperrung des Gasanschlusses der Beklagten.
Zwischen den Parteien besteht ein Energeiversorgungsvertrag. Die Belieferung erfolgt im Rahmen der Grundversogrung.
Mit Schreiben vom 17.08.2025 (Anlage K2) mahnte die Klägerin die ausstehende Forderung an und drohte zugleich die Unterbrechung der Versorgung an.
Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Unterbrechung durch den zuständigen Netzbetreiber zu.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, XXX, den Zutritt zu ihren Räumen in XXX, XXX zu verschaffen und die Sperrung des Gaszählers mit der Nr. XXX zu dulden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für d. Beklagte kein Rechtsanwalt erschienen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterbrechung aus §§ 41f Abs. 1 Satz 1 EnWG.
Danach ist der Energielieferant bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen.
Gemäß § 41g Abs. 3 Satz 2 EnWG hat der Grundversorger mit der Androhung einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 EnWG dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übersenden. Dies ist hier nicht erfolgt.
Die Vorlage des Vordrucks im Prozeß (Anlage K4) und deren Übersendung durch das Gericht erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist diese mit der Androhung zu übersenden. Damit ist die Übersendung auch Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs. Dass zudem auch der Sinn und Zweck dieser Norm ein solches Verständnis gebietet, ergibt sich zudem auch aus der ausführlichen Gesetzesbegründung. Denn diese Regelungen dienen nach der Gesetzesbegründung dem Schutz des betroffenen Haushaltskunden und dessen Haushaltsangehörigen vor einer Unterbrechung der Strom- oder Gaslieferung. Eine Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger durch den Grundversorger soll zum einen die Kontaktaufnahme zwischen betroffenem Haushaltskunden und Sozialbehörde erleichtern und eine schnellere Hilfestellung durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger ermöglichen. Zum anderen soll bei Bedarf und auf Wunsch des Betroffenen geprüft werden können, ob ihm soziale Unterstützungsmöglichkeiten zustehen, damit dieser auch langfristig seine Strom- und Gasrechnungen bezahlen kann. Dies dient dem Schutz der betroffenen Haushaltskunden vor dem Verlust der Versorgung mit Strom und Gas. Zudem dient eine Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen auch einer Entlastung der Grundversorger.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.