Anspruch auf Sachverständigenhonorar bei erfolgsorientierter Gutachtertätigkeit KI-Titel
Erfolgshonorar · Vergütungsvereinbarung · Sachverständigenvertrag · Anrechnung von Grundhonorar · Schadensersatzanspruch
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 35.087,13 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.03.2019
2. 1.336,19 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.05.2019
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zur Vollstreckung anstehenden Forderung, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zur Vollstreckung anstehenden Forderung
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Sachverständigenhonorars in Anspruch.
Der Beklagte ist Chirurg und betreibt als Mitgesellschafter einer GbR eine Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Recklinghausen. 2012 trat er an das „T“ heran, um Abrechnungen der E gegenüber dem Beklagten, der zu der Bank eine Geschäftsbeziehung unterhielt, zu prüfen.
Nach einer Vorprüfung ermittelte das Sachverständigenbüro einen Korrekturbetrag zugunsten des Beklagten in Höhe angegebener mindestens 240.000,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 07.05.2012, Anlage K1 zur Klage, Blatt 9 folgenden der Akten, Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 07.05./26.06.2012 beauftragte der Kläger das „T“
„mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung und Schadensberechnung auf Grund von Zinsanpassungen und fehlerhaften Wertstellungen, Zinsfestsetzungen, Wechselkursen und Gebührenberechnungen sowie unkorrekt weitergegebenen Konditionen von Fördermittelkrediten und Ähnlichem sowie hinsichtlich eventuell eingetretener Folgeschäden in Bezug auf die bei der E geführten Konten und vereinbarten Darlehen.“
Nach § 1 des Vertrages sollte die Tätigkeit des Auftragnehmers erfolgsorientiert sein, d.h. eine Vergütung sollte nur geschuldet werden, sofern ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die E ermittelt werde. Nach § 2 a) war ein Grundhonorar für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 6,0 % zzgl. USt. somit 7,14 % brutto des ermittelten Schadensbetrages zu zahlen. Nach § 2 b) wurde ein Erfolgshonorar in Höhe von 25 % zuzüglich Umsatzsteuer, somit 29,75 % des reklamierten und von dem Schuldner (E) berichtigten Betrags vereinbart. Das Grundhonorar sollte im Falle einer Berichtigung durch die Bank auf das anfallende Erfolgshonorar in näher bestimmter Weise zur Anrechnung gebracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen, Blatt 12 ff. der Akten.
Das Sachverständigenbüro erstellte ein 148 Seiten umfassendes Gutachten und ermittelte einen Korrekturanspruch des Beklagten in Höhe von 966.917,00 Euro. Das Gutachten wurde mit Anschreiben vom 18.12.2012 nebst beigefügter Rechnung über 51.901,87 Euro an den Beklagten versandt (Anlage K3, Blatt 14-163 der Akten), der die Rechnung bezahlte. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen.
In dem vom Beklagten gegen die E geführten Zivilrechtsstreit Landgericht Düsseldorf - 8 O 637/13 - wurde am 22.11.2018 ein Vergleich geschlossen, durch den sich die Bank zur Zahlung von 350.000,00 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 13.08.2013 und zur Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 15 % des Vergleichsbetrages (350.000,00 € zzgl. Zinsen) verpflichtete (Anlage K 7 zur Klage, Blatt 166 ff. der Akten). Die E zahlte auf die Hauptforderung und Zinsen 431.361,43 Euro und auf Sachverständigenkosten 46.704,21 Euro.
Die Klägerin stellte den Beklagten abschließend mit Rechnung vom 25.02.2019 (Anlage K9, Blatt 171 der Akten) einen weiteren Betrag in Höhe von 58.222,61 Euro in Rechnung, die sie mit Rechnung vom 04.06.2019 Nr. 022/19 wegen unrichtigen Ansatzes des Basisbetrages berichtigte und den Mehrbetrag von 1.069,55 Euro abrechnete (Anlage K15, Blatt 182 der Akten). Die Klägerin mahnte nach Ablauf der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zum 15.03.2019 mit Schreiben vom 19.03.2019 die Zahlung an und setzte eine Nachfrist bis zum 31.03.2019. Mit einer E-Mail vom 25.03.2019 teilte der Beklagte mit, dass er die Rechnung nicht begleichen werde. Im weiteren Verlauf ließ die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 07.05.2019 darlegen, dass das Honorar geschuldet werde, eigentlich aufgrund zu niedriger Basis berechnet worden und richtigerweise auf 59.292,16 Euro festzusetzen sei. Sie setzte eine letzte Nachfrist bis zum 20.05.2019. Zugleich mahnte sie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten an.
Die Klägerin behauptet in Bezug auf Einwände des Beklagten zu ihrer Aktivlegitimation, Auftraggeber des Beklagten sei allein I, gewesen, wie sich bereits aus seinem Briefkopf ergebe. Die weiter dort angegebenen Personen sein sämtlich Angestellte des Sachverständigen gewesen. Nach dem Tode des Sachverständigen I am 26.10.2013 seien die bis dahin mit dem Sachverständigen bestehenden Auftragsverhältnisse im Rahmen des Insolvenzverfahrens über seinen Nachlass auf sie, die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin übertragen worden (Übertragungserklärung vom 04.03.2014 mit der Unterschrift des Beklagten, Anlage K6, Blatt 165 der Akten).
In der Replik vom 12.09.2019 hat die Klägerin nähere Details zum Insolvenzverfahren mitgeteilt und den Insolvenzverwalter dazu und zu den nachfolgenden Übertragungsvorgängen als Zeugen benannt. Darauf wird Bezug genommen. Ferner hat sie behauptet, mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 19.02.2014 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 5./07.11.2014, dem die Gläubigerversammlung am 21.10.2014 zugestimmt habe, habe der Nachlassinsolvenzverwalter Rechtsanwalt B auf sie, die im Januar 2014 neu gegründete I1, Unternehmensteile des Kreditsachverständigenbüros I, insbesondere auch die zum Vermögen des Sachverständigenbüros I gehörenden Geschäftschancen bestehend aus den zu erwartenden Gutachterhonoraren für bereits erstellte Gutachten gem. § 3 Abs. 1 b) (Anlage K 16, Blatt 273 der Akten) übertragen.
Nach Abschluss dieser Verhandlungen habe der Insolvenzverwalter mit Rundschreiben vom 27.02.2014 die Auftraggeber des Sachverständigenbüros informiert, woraufhin der Beklagte das bereits vorgelegte Schreiben vom 04.03.2014 (Anlage K6, Blatt 165 der Akten) zurückgesandt habe. Zuvor schon sei der Beklagte durch den Nachlassinsolvenzverwalter mit der Sendung entsprechender Unterlagen vom Tod des Sachverständigen unterrichtet worden. Seine Zustimmung habe er in Kenntnis dieser Unterlagen erteilt.
In der nachfolgenden Zeit habe sie, die Klägerin, weitere Leistungen für den Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der E1 durch Neuberechnungen und Alternativberechnungen entsprechend den Vorgaben des anwaltlichen Vertreters des Beklagten im Klageverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. erbracht.
Soweit sich der Beklagte in Bezug auf die Erstattung des Gutachtens durch das Sachverständigenbüro I auf einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz berufe, sei das nicht zutreffend, denn als Rechtsdienstleistungen gälte gemäß § 2 Abs. 3 RDG nicht die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten. Die vertraglichen Bestimmungen über das vereinbarte Honorar seien auch nicht sittenwidrig. Der Vergleich dieses Honorars mit einem Anwaltshonorar sei nicht tragfähig. Im Übrigen werde nur das Erfolgshonorar für den erzielten Erfolg abgerechnet. Das Grundhonorar sei demgegenüber in Abzug gebracht worden. Dass die Ausführungen im Gutachten teilweise unbrauchbar oder fehlerhaft sein, treffe nicht zu, was die Klägerin im Einzelnen mit näherer Begründung darstellt, worauf verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. einen Betrag in Höhe von 59.292,16 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Verzugszinsen berechneten sich für den Zeitraum vom 26.03.2019 bis Rechtshängigkeit aus 58.222,61 Euro, ab Rechtshängigkeit aus 59.292,16 Euro;
2. einen Betrag in Höhe von 1.642,40 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.05.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klägerin habe keine Ansprüche, da zwischen ihm und ihr ein Vertragsverhältnis unmittelbar nicht begründet worden sei. Beauftragt habe er das „T". Der Beklagte verweist auf die Anlage K1, der der Auftritt des „T" zu entnehmen sei, und ist der Ansicht, dass seine Vertragspartner seinerzeit die Gesellschafter I, H, I2, N und H1 des „I" als GbR geworden seien. Ob es tatsächlich eine GbR dieser Art gegeben habe, sei nicht entscheidungserheblich. Zumindest bestehe der Rechtsschein einer derartigen Gesellschaft, mit der er, der Beklagte, auch den Vertrag habe abschließen wollen.
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass
- I verstorben,
- ein Insolvenzverfahren über seinen Nachlass eröffnet,
- ein Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei,
- und dass er wirksam eine - unterstellte - Forderung von I aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe.
Das Bestreiten mit Nichtwissen hat er im Schriftsatz vom 08.10.2019 (Blatt 315 ff.) noch erweitert; darauf wird Bezug genommen.
Die „Übertragung des Auftragsverhältnisses“ (Anlage K6 zur Klageschrift, erstreckte sich zudem nicht auf etwaige Forderungen des „T" und auch nicht von I selbst, sondern nur auf das Auftragsverhältnis und insbesondere die Übergabe von Unterlagen und Daten. Honoraransprüche seien gerade nicht Gegenstand der Erklärung, zumal sie nicht übertragen, sondern abgetreten würden.
Der zwischen ihm und dem Sachverständigenbüro abgeschlossene Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 RDG gem. § 3 RDG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Verglichen mit dem Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens ausweislich des Vertrages betreffe das Gutachten ausweislich seines Inhaltsverzeichnisses darüber hinausgehend auf den ersten gut 100 Seiten schwerpunktmäßig die Überprüfung der Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und sich daraus ergebende rechtliche Konsequenzen (ergänzende Vertragsauslegung und ähnliches). Schwerpunktmäßig und hauptsächlich gehe es um Rechtsberatung im eigentlichen Sinn und nicht mehr nur um eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Gleiches gelte für den weiteren Schwerpunkt des Gutachtens, die Prüfung, Feststellung und Berechnung von Ansprüchen auf Schadensersatz und ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Des Weiteren sei die Vereinbarung zwischen ihm und dem Sachverständigenbüro sittenwidrig nach § 138 BGB, was der Beklagte insbesondere aus der Höhe des Sachverständigenhonorars (Erfolgshonorar 25 % netto) im Vergleich zu den Gebühren eines Anwalts herleitet. Wegen der Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird auf die Darstellung Seiten 5 ff., 8 f. der Klageerwiderung Bezug genommen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Gutachten sei unbrauchbar, deshalb bestehe kein Vergütungsanspruch. Dazu hat er mit Schriftsatz vom 10.09.2019 noch eine Ablichtung des Bescheids des Ombudsmannes Dr. H2, Richter am Bundesgerichtshof a. D., vom 26.06.2013 zu den Akten gereicht. Darauf und auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Das Gutachten enthalte bezüglich der Ausführungen zum Kick-back Vermutungen (Vermittlung der Kapitalanlage, die B-Bank habe regelmäßig 9 % aus dem Beteiligungsbetrag erhalten). Es sei nicht erkenntlich, woher der Sachverständige seine Erkenntnis nähme. Darauf basierend könne kein Prozess geführt werden, die Ausführungen zu „verheimlichten Vermittlungsprovisionen“ seien unbrauchbar. Unbrauchbar sei es auch wegen der Methode zur Berechnung des Zinsschadens bei sog. CAP-Darlehen. Die unzulässige Berechnung führe allenfalls zu einem überhöhten Zinsschaden, der wiederum der Berechnung des Gutachterhonorars zu Grunde gelegt werde. Ebenso sei die Schadenberechnung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen unbrauchbar und nicht nachvollziehbar. Die Schadensberechnung bezüglich der fondsgebundenen Lebensversicherungen (Positionen 16 des Inhaltsverzeichnisses) und der Investmentsparpläne (Positionen 17 des Inhaltsverzeichnisses) sei falsch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 10 ff. der Klageerwiderung verwiesen.
Schließlich sei auch die in der Klageschrift enthaltene Honorarberechnung nicht nachvollziehbar. Allenfalls könne sich ein Honorar auf 46.109,98 Euro belaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Beweisanträgen und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im größeren Umfang begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Vertragspartner des Beklagten war ursprünglich der Sachverständige I selbst. In der Anlage K1 ist er als Inhaber des Sachverständigenbüros angegeben. Zwar befinden sich im Briefkopf des Sachverständigenbüros mehrere als Kreditsachverständige benannte Personen. Dass diese Personen Gesellschafter einer GbR „T" sein sollen, ergibt sich aus der Anlage K1 nicht. Die Personen könnten auch Angestellte der unter dem Sachverständigenbüro I auftretenden Firma sein, wie die Klägerin in der Replikschrift behauptet. Der direkt unter der Oberzeile des Briefkopfes stehende Hinweis auf den Inhaber I spricht gegen die Existenz einer GbR. Ein Rechtsschein, das unter der Firma eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würde, ist der Anlage und auch anderem Material der Akten nicht zu entnehmen. Deshalb ist davon auszugehen, dass I selbst als Inhaber des Sachverständigenbüros Vertragspartner werden wollte und sollte. Davon musste auch der Beklagte als Empfänger von Briefen und Korrespondenz des Sachverständigenbüros ausgehen, er hatte vor Abschluss des Vertrages den Bericht des Sachverständigen vom 07.05.2012, Anlage K1 erhalten, der aus Sicht des Gerichts I als Inhaber der Firma und natürliche Person unmissverständlich ausweist.
Soweit der Beklagte Seite 2/3 des Schriftsatzes vom 08.10.2019 meint, es spräche für die Existenz einer GbR, da das Sachverständigenbüro I nach dessen Tod weiter auftrete (Anlage K 19), während es bei Annahme einer natürlichen Person als Rechtsträger das Sachverständigenbüro nicht mehr gebe, verkennt er, dass es sich bei diesem Büro um ein Unternehmen, das heißt eine Gesamtheit aus Sach- und Betriebsmitteln mit Anlagegütern, Forderungen und Verbindlichkeiten, Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertragsverhältnissen, Kundenbeziehungen und daraus resultierenden Forderungen und Verpflichtungen, handelte, das zum Nachlass gehörte. Dass I nach seinem Tod nicht als Rechtsträger der dem Unternehmen zugewiesenen Gegenstände auftreten kann, ist evident, bedeutet aber nicht, dass nicht ein Rechtsnachfolger als Rechtsträger handeln und beispielsweise ein Beauftragter bevollmächtigt werden kann. Im Übrigen ist es auch nicht logisch zwingend, vom Auftreten im Namen eines Unternehmens nach dem Tod des früheren Rechtsträgers auf die Existenz/Nichtexistenz des Unternehmens und seine Rechtsform vor dem Tod des früheren Rechtsträgers zu schließen.
Die in der Person von I begründeten Ansprüche gegen den Beklagten sind mit Zustimmung des Beklagten, dokumentiert durch seine Unterschrift unter die Anlage K6 zur Klageschrift, Blatt 165 der Akten, an die Klägerin am 04.03.2014 übertragen worden, wobei die in der Person von I begründeten Honorarforderungen, die zu den Vermögensgegenständen seines Betriebs gehörten, von I mit abgetreten worden sind. Die Klägerin hat die einzelnen Vorgänge inzwischen in der Replikschrift unter Vorlage der Verträge in Auszügen näher erläutert. Unabhängig davon lässt sich die Übertragung von Honorarforderungen aber auch schon der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K6 bei sachgerechter Auslegung entnehmen. Wie dem Schreiben unmittelbar zu entnehmen ist, hat der Beklagte unterschrieben, wobei er erfahren hat, dass es um den Nachlass von I geht, dass ein Insolvenzverfahren läuft, welches Aktenzeichen das Insolvenzverfahren trägt und dass es darum ging, dass die Klägerin nunmehr über die Ansprüche verfügen können sollte. Die Formulierung „Übertragung des Auftragsverhältnisses“ machte auch für den Beklagten unzweifelhaft ersichtlich, worum es gehen sollte. (Dabei umfasst der Oberbegriff Übertragung beispielsweise auch die Abtretung von Forderungen.) Der Beklagte wusste, dass das Sachverständigenbüro Ansprüche geltend machte und was Gegenstand der Übertragung sein sollte. Sinn der Anlage K6 war es, dass nunmehr die Klägerin über die Ansprüche verfügen können sollte. Das war ohne weiteres ersichtlich und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte ist nicht so verstanden haben könne. Daraus, dass der Beklagte angesprochen worden war und das Schriftstück nach Unterzeichnung zurückreichen sollte ergibt sich weiter, dass es auch um die Forderungen des Sachverständigenbüros gegen den Beklagten geben sollte, die in die Übertragung mit einbezogen worden waren.
Soweit der Beklagte den Tod von I, die Existenz des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverwalters mit Nichtwissen bestreitet, setzte er sich in Widerspruch zu seiner erklärten Zustimmung vom 04.03.2014. In dieser Anlage ist das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts Hof: IN 567/13 angegeben worden. Für den Beklagten, der zudem im Prozess anwaltlich vertreten ist, ist es ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich, online (zum Beispiel bei der #) in den Insolvenzeröffnungsbeschluss Einsicht zu nehmen, zumindest soweit es verfahrensleitende Entscheidungen wie Eröffnungsbeschlüsse mit der Bestellung des Insolvenzverwalters betrifft. Ebenso hätte der Beklagte über seinen Anwalt postalisch als registrierter Schuldner im Insolvenzverfahren eine Abschrift des Insolvenzbeschlusses anfordern können. Des Weiteren hätte er bei Bedarf ergänzende Auskünfte vom Insolvenzverwalter erfragen können, gegebenenfalls fernmündlich oder schriftlich. Dass der Beklagte entsprechende Anstrengungen unternommen hätte oder dass veranlasst hätte, wozu er den prozessualen Umständen nach verpflichtet war (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO), ergibt sich nicht. Er beschränkt sich auf das schlichte Bestreiten. Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist ein „Bestreiten ins Blaue hinein“ und damit unerheblich. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte bestreitet, dass der Insolvenzverwalter die Forderung für die Klägerin freigegeben habe. Auch das hätte er postalisch oder telefonisch beim Insolvenzverwalter abklären können, wobei auch vor dem Hintergrund des Bestreitens des Beklagten unklar ist, wieso er dann überhaupt seine Unterschrift unter die Anlage K6 zur Klageschrift, Blatt 165 der Akten, geleistet hat - das wäre sinnlos gewesen.
Soweit der Beklagte über die angesprochenen Vorgänge seines Bestreitens mit Nichtwissen hinausgehend noch Umstände im Schriftsatz vom 08.10.2019 bestritten hat (Blatt 315/316 der Akten), ist das Bestreiten ebenfalls unerheblich, denn es hat keinen mitgeteilten Hintergrund und erschöpft sich in einer Negierung klägerischen Vortrags. Die Regelungen über das Bestreiten in § 138 ZPO setzen voraus, dass man sich mit dem Vortrag des Gegners sinnhaft auseinandersetzt und nicht ohne Veranlassung seine Behauptungen schlicht wiederholt und ein Nein davor setzt. Das ist nach der Intention des Gesetzgebers auch nicht durch vermeintliches Bestreiten mit Nichtwissen gerechtfertigt.
Ausgenommen von diesen Überlegungen ist das Bestreiten des Beklagten, dass in der Folgezeit, also nach dem 04.03.2014 die Klägerin weitergehende Leistungen für ihn, den Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der E1 durch Neuberechnungen und Alternativberechnungen erbracht haben wolle, weil es darauf zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.
Die vom Beklagten angenommene Nichtigkeit des zwischen ihm und dem Sachverständigenbüro I abgeschlossenen Vertrags würde voraussetzen, dass nach dem Vertragsinhalt, dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsschließenden, der Gegenstand des Gutachterauftrags nicht nur auf eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG bei der Tätigkeit des Sachverständigenbüros als Kreditsachverständiger gerichtet gewesen wäre. Nach der angesprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Handelnde bei rechtlichen Subsumtionsvorgängen über den Gegenstand seiner Haupttätigkeit hinausgeht. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14 - Tz. 13 f. in der vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Fassung).
Der Gegenstand der Auftragserteilung im Vertrag bezog sich auf eine Überprüfung von Zinsanpassungen, fehlerhafte Wertstellungen, Zinsfestsetzungen, Wechselkursansätze, Gebührenberechnungen, nicht korrekt weitergegebenen Konditionen bei Fördermittelkrediten und Ähnliches. Richtig ist, dass das später tatsächlich erstattete Gutachten auch die rechtliche Beurteilung von Kapitalanlagen zum Gegenstand hat, etwaige Pflichtverletzungen der Bank bei den Kapitalanlagen und Schadensersatzansprüche (Gutachten Seite 108 ff. = Blatt 123 ff. der Akten). Das geht über den im Vertrag definierten Auftragsgegenstand schon dem Wortlaut der Auftragserteilung nach hinaus, denn die Beurteilung der Kapitalanlagen ist mit den genannten Überprüfungsgegenständen nicht in Übereinstimmung zu bringen, die Beurteilung ist auch nicht ähnlich der rechtlichen Beurteilung der Auftragsgegenstände. Die Überprüfung von Konditionen für die Vermittlung von Kapitalanlagen (Schlagwort: verheimlichte Provisionen) betrifft einen eigenständigen Geschäftsbereich, Kapitalanlagen des Kunden. Mit der Überprüfung von Kreditkonditionen ist der Gegenstand nicht gleichzusetzen, Kapitalanlagen sind Einlagen des Kunden und keine Kredite an den Kunden. Inhaltlich unterscheiden sich die Gegenstände - auch in der rechtlichen Beurteilung ihrer Qualität nach - erheblich.
Ob auch die Beurteilung von Zinsanpassungsklauseln den Auftragsgegenstand überschritten hat, braucht aber ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage, ob es sich bei dem erstellten Gutachten um ein wissenschaftliches Gutachten im Sinne von § 2 Abs. 3 RDG handelt. Denn für die vom Beklagten angesprochenen Punkte gilt generell, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. Für die Beurteilung von Rechtsdienstleistungen kommt es auf den Vertragsabschluss, die zu beurteilenden, auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen, an. Der im Vertrag beschriebene Auftragsgegenstand geht nicht über die Leistung von Nebenleistungstätigkeiten des Kreditsachverständigen im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG hinaus. Signifikant ist dabei, dass im Bericht des Sachverständigen vom 07.05.2012, Anlage K1, der dem Beklagten vor Auftragserteilung vorlag, überhöhte Abrechnungen mit mindestens 240.000,00 Euro ausgewiesen worden waren. Demgegenüber beläuft sich das später erstattete Gutachten auf eine Erstattungssumme von über 900.000,00 Euro. Vor diesem Hintergrund war es zum einen für den Beklagten als Rechtslaien nicht erkenntlich, dass möglicherweise ein späteres Gutachten den Überprüfungsumfang übersteigen werde, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das auch aus Sicht des Vertragspartners von vornherein beabsichtigt war. Mit anderen Worten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vor und bei der Auftragserteilung die Vorstellung bei einem oder beiden der Vertragsschließenden bestand, dass der Kreditsachverständige über den Auftragsgegenstand hinausgehen und eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbringen sollte, dass insbesondere dem Beklagten das bewusst gewesen sein könnte und er das hingenommen hätte
Die Überschreitung betrifft vielmehr die Umsetzung der Leistung durch den Sachverständigen, also die Erfüllungshandlung, nicht den Vertragsabschluss als solchen, der Gegenstand einer Beurteilung nach § 134 BGB ist. Dementsprechend ist der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag insoweit nicht als nichtig anzusehen.
Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig, § 138 BGB. Zunächst vereinfacht der Beklagte in seinen Darstellungen die Tätigkeit des Sachverständigen in eher polemisch wirkender Weise, denn die Frage, ob Provisionen verheimlicht worden sind und ob sie überhaupt offenbarungspflichtig wären, sind komplizierte Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Instanzengerichte und des Bundesgerichtshofs und nicht mit einem Taschenrechner und einer einfachen Multiplikationsaufgabe zu lösen. Auch wenn Anwälte sich mit dieser Rechtsmaterie beschäftigen, ist spezialisiertes Wissen notwendig, die Kasuistik bei den einschlägigen Fällen von Kapitalanlagen ist ausufernd und verlangt meist eine mehrjährige Beschäftigung mit der Materie. Häufig wird sie von spezialisierten Anwaltsbüros bearbeitet. Ausschlaggebend ist das indessen nicht, sondern entscheidend ist, dass es bei einem Vergleich zwischen dem Honorar des Kreditsachverständigen und anwaltlichen Gebühren keine gemeinsame Vergleichsbasis gibt. Das Honorar der Sachverständigen, erst recht das Honorar auf dem freien Markt für Sachverständige in bestimmten Aufgabenbereichen, und die Gebühren der Anwälte werden in unterschiedlichen Rechtsbereichen geregelt, schon die rechtlichen Grundlagen sind verschieden, eine gemeinsame Vergleichsbasis gibt es nicht. Dass Anwaltshonorare als „marktübliches Honorar“ anzusehen wären, ist daher unzutreffend. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das streitgegenständliche Honorar, das im Erfolgsfall zur Abrechnung gekommen ist, erfolgsabhängig gezahlt werden sollte, was sich von der Erbringung von Leistungen des Anwalts im Bereich des Zivilrechts erheblich und grundsätzlich unterscheidet. Es fehlt demnach an einem Maßstab für die Beurteilungskriterien des § 138 Abs. 2 BGB (auffälliges Missverhältnis der Vergütung zur Leistung). Soweit es weitere Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB betrifft, kann das Gericht nicht erkennen, dass der Kreditsachverständige eine Zwangslage oder Unerfahrenheit des Beklagten, einen Mangel an Willensschwäche oder Urteilsvermögen ausgenutzt hätte, was der Beklagte auch nicht vorbringt. Dass abgesehen vom Vergleich mit dem Anwaltshonorar das vereinbarte Erfolgshonorar mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ungewöhnlich hoch sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Es fehlt eine Bezugnahme auf Honorare von Kreditsachverständigen in Bezug auf die verschiedenen Aufgabenbereiche. Die bloße Behauptung der Sittenwidrigkeit ersetzt den notwendigen Vortrag nicht. Es fehlt eine Bezugnahme auf marktübliche Honorare von Kreditsachverständigen, sofern es einen Markt für Honorare von Kreditsachverständigen überhaupt geben sollte. Von Amts wegen zu eruieren hat das Gericht diese Frage nicht. Vielmehr hätte der Beklagte entsprechende Tatsachen vorzutragen, die sodann vom Gericht durch einen Subsumtionsvorgang auf ihre Relevanz hin zu untersuchen sind und gegebenenfalls dem Beweis zugeführt werden müssten. Demnach sind Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen und nicht festzustellen.
Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, er schulde keine Gutachterkosten, da das Gutachten (unter Bezugnahme auf den Bescheid des Ombudsmannes Dr. H2, Richter am Bundesgerichtshof a. D., vom 26.06.2013) unbrauchbar bzw. in Teilen falsch sei. Dabei verkennt der Beklagte, dass im Hinblick auf den auch nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs beträchtlichen Betrag der Schadenersatzleistung durch die E in Höhe von 350.000,00 Euro (ohne Kosten und Zinsen) das Erfolgshonorar zur Anwendung gelangt, das sich nur nach dem tatsächlich eingetretenen Erfolg richtet. Die vom Beklagten angeführten Umstände, die für eine Fehlerhaftigkeit oder Unbrauchbarkeit des Gutachtens sprechen sollen, haben sich kausal auf die Höhe des Erfolgs in Höhe von 350.000,00 Euro gerade nicht ausgewirkt, sondern dieser Betrag ist tatsächlich gezahlt, jedenfalls aber tituliert worden. Er allein ist Berechnungsgrundlage für das Honorar, so dass die gerügten Mängel, unterstellt sie lägen vor, nicht kausal würden. Dementsprechend liegt gemessen an dem erreichten Erfolg keine Unbrauchbarkeit der Leistung des Sachverständigen vor. Dabei reicht es, wenn das Gutachten mitursächlich zur Erreichung des Erfolgs durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs geworden ist. Denn neben dem Gutachten ist jedenfalls noch die Tätigkeit der damals für den Beklagten auftretenden Anwälte mit zu berücksichtigen. Allerdings kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Gutachten die Basis war, den vom Beklagten geführten Prozess anzustreben und zu führen. Der Beklagte selbst bringt nicht vor, dass dieser Prozess unabhängig von dem Gutachten zum Vergleichserfolg geführt hätte.
Die berichtigende Honorarberechnung der Klägerin ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenngleich das Gericht im Ergebnis davon abweichen wird. Mit der Anlage K9 hatte die Klägerin die Endabrechnung erteilt, nunmehr wegen der Höhe des erzielten Erfolges durch Abschluss des Vergleichs unter Anrechnung (damit Wegfall) des Grundhonorars von 6 % und unter Ansatz des Erfolgshonorars von 25 %, Anlage K9, Blatt 171 der Akten. Allerdings war der Klägerin dabei, wie sie auch in der Klageschrift ausgeführt hat, aus ihrer Sicht ein „Fehler“ unterlaufen, da sie als Basisbetrag den Betrag von 427.766,31 Euro anstatt gezahlter 431.361,43 Euro angesetzt habe.
Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich das Erfolgshonorar nach dem Wert der erreichten, durch den Vergleich gezahlten Schadenersatzleistung als solcher berechnet, ohne dass sonstige Nebenforderungen (zum Beispiel Zinsen, Anwaltskosten und sonstige Kosten) einfließen. Die Schadenersatzleistung in der Hauptsache (350.000,00 Euro) ist erkennbar die Basis der Berechnungsgrundlage, der Auftrag an den Sachverständigen I ging dahin, diesen Wert einer Hauptforderung (Erstattungsforderung gegen die Bank) zu ermitteln. Zinsen und sonstige Kosten konnte der Sachverständige I nicht ermitteln, da er noch gar nicht wissen konnte, ob zum Beispiel die Bank mit der Zahlung in Verzug geraten würde, allgemein gesprochen, welche Voraussetzungen für die Bemessung von Nebenforderungen demnächst vorliegen würden .Die Zinsen stehen mit dem Erfolg des Gutachtens in keinen honorarrechtlich relevanten Zusammenhang, sie sind gegebenenfalls Folge eines Verzugs mit der Zahlung der Hauptforderung und nicht Ergebnis der Begutachtung. Das gleiche gilt für die Sachverständigenkosten und andere Nebenkosten, sie stellen keinen Erfolg des Gutachtens, sondern eine durch die Begutachtung nur mittelbar entstehende weiter Kostenfolge für den Beklagten dar. Sie sind das Ergebnis der Geltendmachung der Forderung durch den Beklagten. Das Gutachten ist nur der Anstoß für die Geltendmachung. Das gleiche gilt für vorgerichtliche Anwaltskosten des Beklagten im Prozess gegen die Bank, die Folge der Prozessführung und nicht des Gutachtens sind.
Die richtige Berechnung des geschuldeten Honorars lautet wie folgt:
Endabrechnung, berichtigt (Basis 350.000,00 Euro, Vergleichssumme)
Honorar 25% von 350.000,00 Euro netto 87.500,00 Euro
Abschlagszahlung netto - 14.400,00 Euro (= brutto 17.136,00 Euro)
2. Zahlung netto - 43.615,02 Euro (= brutto 51.901,87 Euro)
Zwischensumme 29.484,98 Euro
zzgl.. USt, ergibt brutto 35.087,13 Euro.
Soweit der Beklagte selbst einen höheren Betrag Seite 15 der Klageerwiderung ausgerechnet hatte (46.109,98 Euro), hat er nicht berücksichtigt, dass letztlich der Bruttobetrag seiner Zahlungen anzusetzen ist.
Mit der Ablehnung der Zahlung durch den Beklagten in seiner E-Mail vom 25.03.2019 ist der Beklagte mit der Zahlung der Hauptforderung seit dem 26.03.2019 in Verzug geraten, daher hat er die gesetzlichen Zinsen zu zahlen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte schuldet schließlich die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB. Die Berechnung war angepasst auf die zuerkannte Honorarsumme zu berichtigen. Ebenso war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Klageantrag nur Nettogebühren des Anwalts geltend gemacht hat. Mit dem Anwaltsschreiben vom 07.05.2019 mit einer Fristsetzung zur Zahlung des Anwaltshonorars bis zum 20.05.2019 ist die Beklagte mit der Zahlung in Verzug geraten, so dass er die beantragten Verzugszinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 Satz 1 ZPO.