VG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 16. Kammer Gerichtsbescheid

Nachdem die Bezirksregierung Y. der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 4. Januar 2022 Überbrückungshilfe …

Verwaltungsrecht

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, 41.112,95 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Nachdem die Bezirksregierung Y. der Klägerin mit vorläufigem Bescheid vom 4. Januar 2022 Überbrückungshilfe III in Höhe von 126.257,30 Euro bewilligt und ausgezahlt hatte, bewilligte sie der Klägerin mit Schlussbescheid vom 30. Juni 2025 endgültig Überbrückungshilfe III in Höhe von 167.370,25 Euro und stellte in Aussicht, den Differenzbetrag von 41.112,95 Euro an die Klägerin auszuzahlen.

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Im Nachgang wies die Bezirksregierung den Betrag an und wählte als Empfängerkonto das ihr bekannte ehemalige Konto der Klägerin mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00, welches zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst war, weswegen eine Gutschrift nicht erfolgte. Vielmehr erfolgte am 10. Juli 2025 eine Rückbuchung.

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Sodann ließ die Klägerin der Bezirksregierung Y. unter dem 23. Juli 2025 sowohl über das elektronische Antragsportal als auch schriftlich die neue Kontoverbindung mitteilen. In der Folge wandte sich die Klägerin wiederholt an die Bezirksregierung Y. und übersandte dabei auf die Anforderung der Bezirksregierung Y. als Bestätigung der dem Finanzamt bekannten neuen Kontoverbindung u.a. ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom 22. Oktober 2025, welches über einen Eingangsstempel verfügt, der die Worte „Finanzamt P.“ enthält sowie eine E-Mail von der Adresse (...)@fv.nrw.de, welche inhaltlich den Eingang dieses Schreibens bestätigt und mit einer Signatur sowie einem Logo des Finanzamts P. versehen ist. Eine Auszahlung erfolgt gleichwohl nicht.

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Die Klägerin hat am 8. Mai 2026 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es sei unverändert keine Auszahlung erfolgt. Sie übermittelt neben dem Schreiben vom 22. Oktober 2025 und dem zugehörigen N.-Transferticket auch einen Überweisungsbeleg über eine Überweisung vom neuen Konto an das Finanzamt P..

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Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

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das beklagte Land zu verurteilen, einen Betrag von 41.112,95 Euro an sie zu zahlen.

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Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Es negiert allerdings die Auszahlungsreife unter Verweis auf die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach der keine hinreichenden Nachweise über die neue Kontoverbindung erbracht worden seien.

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Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2026 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Mit Verfügung vom selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Y. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat aus dem Schlussbescheid vom 30. Juni 2025 einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Auszahlung des überschießenden Betrags.

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Dieser Anspruch ist durch die Überweisung an das bereits geschlossene Konto der Klägerin nicht untergegangen, weil eine Rückbuchung erfolgt ist, was einer Erfüllung entgegensteht.

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Abgesehen davon, dass der Einzelrichter bereits in den im Zuge des Verwaltungsverfahrens erbrachten Dokumenten auch nach der eigenen Darstellung der Bezirksregierung Y. von ihrer etwaigen tatsächlichen Verwaltungspraxis hinreichende Nachweise erblickt und ohne Rücksicht darauf, dass die Befugnis der Bezirksregierung Y. , nach Ergehen des Schlussbescheids weitergehende Anforderungen an die Durchführung einer Zahlung zu stellen, zweifelhaft erscheint, hat die Klägerin allerspätestens durch die Beibringungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihrer etwaigen Validierungspflicht genügt. Hierauf hat die Bezirksregierung Y. gleichwohl nicht reagiert, was die hiesige Verurteilung unentbehrlich macht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf

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41.112,95 Euro

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festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.