VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.

2. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist daher ungültig.