Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der auf eine baurechtliche Voranfrage ergehende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt.
2. Der § 24 Abs. 2 BaunutzVO entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung und ist daher ungültig.