AG Euskirchen · Nordrhein-Westfalen Abteilung 19 Beschluss

Umgangsvergleich mit bestimmbaren Terminen KI-Titel

Umgangsrecht · Vollstreckbarkeit · Gerichtlicher Vergleich · Kindeswohl · Beschwerde

Familienrecht

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 11.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.03.2019 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

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Insbesondere mangelt es nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des gerichtlichen Umgangsvergleichs. Aufgrund der Datierung des ersten Wochenendumgangskontakts sind die übrigen Termine bestimmbar. Auch haben die Eltern bislang im Rahmen der gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, über die Termine im Unklaren zu sein, sondern stets erkennen lassen, dass sie sich über die Termine im Klaren seien.

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Soweit der Kindesvater geltend macht, er habe dem Willen von M. entsprechen wollen, fehlt es noch immer an einem substantiierten und detaillierten Vortrag; hätte er eine Änderung der Umgangsvereinbarung herbeiführen wollen, hätte der Rechtsweg gewählt werden müssen.