EuGH Urteil

Schadenversicherung – Richtlinie 92/49/EWG des Rates

José García e.a. gegen Mutuelle de prévoyance sociale d'Aquitaine e.a

Vorlage: Tribunal des affaires de sécurité sociale du Tarn-et-Garonne (Frankreich)

Schadenversicherung – Richtlinie 92/49/EWG des Rates – Geltungsbereich

Europarecht

Tenor

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) ist so auszulegen, daß Systeme der sozialen Sicherheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vom Geltungsbereich der Richtlinie 92/49 ausgeschlossen sind.

Gründe

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Das Tribunal des affaires de sécurité sociale du Tarn-et-Garonne hat mit Urteil vom 7. Juni 1994, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. August 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in verschiedenen Widerspruchsverfahren gegen Vollstreckungsanordnungen, die mehrere Sozialversicherungskassen den Klägern des Ausgangsverfahrens zur Beitreibung nicht entrichteter Beiträge zugestellt hatten.

3

Bei den in Rede stehenden Systemen der sozialen Sicherheit handelt es sich um die Kranken- und Mutterschaftsversicherung der Selbständigen nichtlandwirtschaftlicher Berufe, die Rentenversicherung der handwerklichen Berufe und die Rentenversicherung der Berufe in Industrie und Handel.

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Nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens ist das durch die französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung eingeführte Monopol mit der Gemeinschaftsregelung, genauer, mit der Richtlinie 92/49, unvereinbar.

5

Das vorlegende Gericht stellt fest, daß die Richtlinie 92/49 nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 "weder auf Versicherungen und Geschäftsvorgänge noch auf Unternehmen und Institutionen, auf die die Richtlinie 73/239/EWG keine Anwendung findet, noch auf die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten Anstalten anwendbar [ist]". Jedoch betrifft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie des Rates 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) diese Richtlinie nicht "die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit".

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Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob unter Berücksichtigung bestimmter Begründungserwägungen der Richtlinie 92/49 deren Artikel 2 Absatz 2 nicht so auszulegen ist, daß er nur die Strukturen der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, während der Inhalt dieser Systeme, also die Versicherung gegen die in Rede stehenden Risiken (Alter, Krankheit und Invalidität), weiterhin der Richtlinie unterliegt und daher dem in den französischen Rechtsvorschriften verankerten Monopol entzogen ist.

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Hierfür beruft sich das nationale Gericht auf die 1., 3., 10., 15., 20., 22. und 23. Begründungserwägung, die wie folgt lauten:

"(1) Der Binnenmarkt in der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) muß unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, in der Gemeinschaft belegene Risiken zu decken.

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Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Betrifft Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 teilweise oder ganz die eigentliche Materie, die Gegenstand der Anwendung des in Frankreich bestehenden gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit ist?

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Es ist festzustellen, daß es keinen Anhaltspunkt gibt, der es erlauben würde, Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/49 so auszulegen, daß die Deckung der Risiken, die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systemen der sozialen Sicherheit erfasst werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.

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Diese Vorschrift bestimmt nämlich eindeutig, daß sie vom Geltungsbereich der Richtlinie nicht nur die Träger der sozialen Sicherheit ("Unternehmen und Institutionen") ausschließt, sondern auch die Versicherungen und Geschäftsvorgänge, mit denen sich diese in diesem Zusammenhang befassen.

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Unter Berücksichtigung des klaren und präzisen Wortlauts von Artikel 2 Absatz 2 brauchen die Begründungserwägungen der Richtlinie 92/49 nicht zum Zweck der Bestimmung des Gegenstands oder der Tragweite dieser Bestimmung geprüft zu werden.

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Jedenfalls ist, was insbesondere die 10., 22. und 23. Begründungserwägung angeht, zum einen darauf hinzuweisen, daß die Aufhebung der Monopole im Sinne der 10. Begründungserwägung nur diejenigen Monopole betrifft, deren Tätigkeiten von der Richtlinie 92/49 erfasst werden und die Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag darstellen, und zum anderen, daß in den Mitgliedstaaten zwei Krankenversicherungssysteme bestehen bleiben, nämlich ein privates, auf das sich die 20. und 23. Begründungserwägung beziehen, und ein anderes, das den Charakter eines Systems der sozialen Sicherheit hat, das vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist.

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Im übrigen konnte, wie der Generalanwalt in Nummer 9 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, die Richtlinie 92/49, die auf die Artikel 57 Absatz 2 und 66 EWG-Vertrag gestützt ist, den Bereich der sozialen Sicherheit nicht regeln, der anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegt.

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Schließlich erfordern, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 13) ausgeführt hat, Systeme der sozialen Sicherheit, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhen, die Versicherungspflicht, damit die Anwendung dieses Grundsatzes sowie das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme gewährleistet sind. Wäre Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/49 im Sinne der Ausführungen des nationalen Gerichts auszulegen, so würde die Versicherungspflicht beseitigt und dementsprechend der Fortbestand der betreffenden Systeme unmöglich gemacht.

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Wie der Gerichtshof ebenfalls ausgeführt hat, behalten die Mitgliedstaaten die Befugnis, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (vgl. Urteile Poucet und Pistre, a. a. O., Randnr. 6, und vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16).

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Daher ist dem nationalen Gericht zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 92/49 so auszulegen ist, daß Systeme der sozialen Sicherheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vom Geltungsbereich der Richtlinie 92/49 ausgeschlossen sind.

Kosten

Kosten

17

Die Auslagen der französischen, der deutschen, der spanischen, der niederländischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.