Bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides über 10,- DM handelt es sich weder um einen wesentlichen …
Verfassungsrecht
Leitsatz
Bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides über 10,- DM handelt es sich weder um einen wesentlichen Nachteil noch um drohende Gewalt, zu deren Abwendung bzw. Verhinderung der Erlaß einer e.V. geboten erscheint.
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