StGH Hessen Beschluss LS

Bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides über 10,- DM handelt es sich weder um einen wesentlichen …

Verfassungsrecht

Leitsatz

Bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides über 10,- DM handelt es sich weder um einen wesentlichen Nachteil noch um drohende Gewalt, zu deren Abwendung bzw. Verhinderung der Erlaß einer e.V. geboten erscheint.

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