LAG Köln · Nordrhein-Westfalen 8. Kammer Urteil

Die Parteien streiten um Nachzahlungsansprüche des Klägers aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, die der …

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.12.2009 - 5 Ca 5498/08 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Nachzahlungsansprüche des Klägers aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, die der Kläger daraus ableitet, im beendeten Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß eingruppiert gewesen zu sein.

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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die tarifvertraglichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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Die Beklagte hatte die Tätigkeiten des Klägers beginnend mit dem 01.05.2000 nach Vergütung IV a Fallgruppe 10 BAT bewertet, das Arbeitsverhältnis des Klägers entsprechend eingruppiert und den Kläger nach dieser Vergütungsgruppe bezahlt.

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Seit dem 01.02.2005 war der Kläger für die Beklagte als Leiter des Teams Maschinentechnik tätig. In dieser Funktion leitete der Kläger drei Meisterbereiche für den Maschinenbetrieb mit jeweils eigenen Werkstätten. Die drei Meister waren dem Kläger als Führungskräfte direkt unterstellt. Zu seinen Aufgaben gehörte das Betreiben der Maschinentechnik der gebäudetechnischen Anlagen, deren Überwachung, die Koordination von anderen Gewerke der Betriebstechnik, z. B. Leittechnik und Elektrotechnik, sowie die Planung, Entwicklung, Dokumentation, Archivierung und Optimierung von Prozessen zur Betriebsführung.

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Die drei Meisterbetriebe umfassen die Bereiche

8Heizung, Kaltwasser, Kälte, Raumlufttechnik

9Sanitär, Wasseraufbereitung, technische Gase, Pumpen

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und

12allgemeiner Stahlbau.

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Eine Höhergruppierung der Tätigkeiten des Klägers erfolgte in diesem Zusammenhang nicht.

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Mit Schreiben vom 21.02.2005 (Bl. 65 d. A.) verlangte der Kläger insbesondere unter Hinweis auf die Übertragung der neuen Leitungsaufgaben zum 01.02.2005 im Hinblick auf die neue Aufgabenwahrnehmung seine Höhergruppierung.

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Auf diesen Höhergruppierungsantrag reagierte die Beklagte nicht.

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Zum 01.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis aus der Eingruppierung des Bundesangestelltentarifvertrages in Entgeltgruppe 10 TVöD übergeleitet.

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Auf Wunsch des Klägers schlossen die Parteien am 23.05.2007 einen Auflösungsvertrag, durch welchen das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.06.2007 aufgelöst wurde.

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Der Kläger nimmt in Anspruch, dass die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten jedenfalls rückwirkend zum 01.01.2005 eine Eingruppierung in Vergütung III BAT erfordert hätten. Hieraus errechnet der Kläger Nachzahlungsansprüche bis zu seinem Ausscheiden - zuletzt unter Berücksichtigung der geschuldeten Vergütung nach den Eingruppierungsregelungen des TVöD unter Beachtung einer angenommenen Überleitung aus Vergütungsgruppe III BAT in Höhe von insgesamt 7.344,60 €.

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Die diesbezüglichen Ansprüche hat der Kläger erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2008 außergerichtlich geltend gemacht.

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Nach Ablehnung durch die Beklagte verfolgt der Kläger diese Ansprüche mit seiner Klage vom 18.12.2008 weiter.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.344,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.12.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, dass die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten die vom Kläger geforderte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT nicht gerechtfertigt hätten. Die vorgenommene Eingruppierung sei für das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der Beendigung durch Aufhebungsvertrag nicht zu beanstanden.

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Im Übrigen unterlägen die geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussfrist der §§ 70 BAT bzw. 37 TVöD.

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Weiter macht die Beklagte geltend, dass nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die nunmehr erfolgte Geltendmachung sich als treuwidrig erweise.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

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Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT zu keinem Zeitpunkt erfüllt hätten.

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Die Klage lasse einen ausreichenden Vortrag vermissen, der darstelle, wodurch die arbeitsvertraglich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers sich nach Maßgabe besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT herausheben.

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Ergänzend wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 78 bis 88 d. A.) Bezug genommen.

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Gegen dieses dem Kläger am 28.12.2009 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 20.01.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann am 24.02.2010 begründet.

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Die Berufung macht geltend, dass die Tätigkeiten des Klägers die Voraussetzungen für eine Heraushebung aus Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT erfüllt hätten.

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Bei den auszuübenden Tätigkeiten des Klägers habe es sich um einen so genannten großen Arbeitsvorgang gehandelt, bei dem es für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT ausreiche, wenn innerhalb des Arbeitsvorganges Tätigkeiten enthalten seien, die die Aussetzungen der Hervorhebungsmomente erfüllten. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Bewertung die Grundsätze der Darlegungslast des Klägers verkannt, wenn es in der Urteilsbegründung fordere, dass der Kläger hätte darlegen müssen, dass der Kläger in den von ihm betreuten Aufgabenstellungen insgesamt entscheidendes Spezialwissen erworben haben müsse.

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Heraushebungsmerkmale erforderten auch entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht einen Nachweis dahingehend, auf welchem Wege der Kläger zu derartigem Fachwissen gekommen sei.

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Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Hervorhebungsmomente nicht durch besondere Spezialkenntnisse nach Vortrag des Klägers begründet seien, sondern aufgrund der Breite des insgesamt einzusetzenden Wissens und Könnens des Klägers. Dies sei eine mögliche Alternative zur Erfüllung der Hervorhebungsmomente der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.344,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte vertritt unter Vertiefung ihres Sachvortrags den Standpunkt, dass die im Arbeitsvertragsverhältnis bis zur Beendigung desselben erfolgte Eingruppierung nicht zu beanstanden gewesen seien und dass sich die Ansprüche des Klägers als verfallen, jedenfalls als treuwidrig geltend gemacht darstellten.

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Ergänzend wird auf den Sachvortrag in beiden Instanzen sowie den hierzu gewechselten Schriftsätzen der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist zulässig.

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Der Kläger hat gegen das Urteil erster Instanz, das ihm am 28.12.2009 zugestellt worden ist mit der am 20.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufungsschrift fristwahrend Berufung eingelegt. Der Kläger hat sodann mit der am 24.02.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift seine Berufung fristwahrend begründet. Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich somit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

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II. Die Berufung ist nicht begründet.

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Die Berufungsbegründung führt zu keiner abweichenden Bewertung zur gebotenen Eingruppierung der arbeitsvertraglich vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags in der Berufungsbegründungsschrift sind nicht hinreichend tatsächliche Umstände dargetan, die die Heraushebungsmerkmale für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT aus Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT rechtfertigen könnten.

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Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Klägers erweisen sich als treuwidrig. Sie sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als verwirkt anzusehen.

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1. Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT eine Überprüfung nach Maßgabe der auf einer aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 21 BAT, IV a Fallgruppe 10 BAT und Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT zu erfolgen habe.

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Das Arbeitsgericht hat dabei desweiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT Heraushebungsmomente im Verhältnis zu den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT erfüllt sein müssen nämlich dahingehend, dass die Tätigkeiten für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT herausheben. Die wiederum darüber hinausgehende gesteigerte Wertigkeit für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT erfordert besondere Schwierigkeit und Bedeutung der wahrgenommenen Tätigkeiten bzw. die Wahrnehmung Spezialaufgaben oder die Hervorhebung durch besonders künstlerische Aufgabenstellungen. Das Arbeitsgericht hat hierbei wiederum zu Recht darauf hingewiesen, dass für sämtliche tatsächliche Umstände, die eine Hervorhebung rechtfertigen sollen der den Anspruch geltend machende Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist.

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Geht man dabei von der Ausbildung des Klägers als Diplomingenieur der FH-Maschinenbau Schwerpunkt Energie- und Umwelttechnik aus, sind dies von der Ausbildung her betrachtet bei der Übertragung entsprechender Tätigkeiten die üblichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT.

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Die gesteigerten Anforderungen an die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten hat die Beklagte bei ihrer Eingruppierung berücksichtigt, indem das Arbeitsverhältnis des Klägers unstreitig zum 01.05.2000 in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT eingruppiert worden ist und die Beklagte den Kläger der Eingruppierung entsprechend entlohnt hat.

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Für die darüber hinaus zu verlangende weitergehende Hervorhebung reicht der Sachvortrag des Klägers sowohl im gesamten erstinstanzlichen Verfahren - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - wie auch der ergänzende Sachvortrag des Berufungsverfahrens nicht aus. Der wiederholte und vertiefte Hinweise des Klägers auf die ihm hierbei übertragene Verantwortung zur Planung, Entwicklung und Optimierung von Prozessen der Betriebsführung verdeutlicht dies keinesfalls hinreichend.

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Es fehlt - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - an konkreten Darlegungen des Klägers von ihm entwickelten und umgesetzten Betriebsführungsprozessen insbesondere auch dazu, wie sich dies auf die Aufgabenwahrnehmung und die Interessen der Beklagten ausgewirkt hat. Dem Vortrag des Klägers ist gerade nicht zu entnehmen, wie sich seine Tätigkeit auf Wirtschaftlichkeit oder Umweltverträglichkeit der maschinentechnischen Infrastruktursysteme der Beklagten ausgewirkt und welche Folgen eine unzureichende Wahrnehmung dieser Aufgabenstellung des Klägers für die finanzielle Lage der Beklagten oder das Image des Forschungszentrums hätte haben können. Nur mit einem derartigem ergänzenden Vortrag wäre es möglich gewesen, eine Heraushebung, die die Klage für die geltend gemachte Eingruppierung in Anspruch nimmt, annehmen zu können.

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Da es hierzu nach den Ausführungen auch der Berufungsbegründung an einem hinreichenden Sachvortrag des Klägers fehlt, vermag die vom Kläger in Anspruch genommene gebotene Eingruppierung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT nicht angenommen zu werden.

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Das Arbeitsgericht ist demzufolge zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Höhergruppierung des Klägers nicht hinreichende Anhaltspunkte dargetan sind.

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Ist aber die Eingruppierung des Klägers im beendeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht zu beanstanden gewesen, scheiden Nachzahlungsansprüche jedenfalls aus.

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2. Etwaige Ansprüche erweisen sich im Übrigen als verwirkt und treuwidrig verlangt.

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Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der tatsächlichen Umstände um die gebotene Eingruppierung.

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Der Kläger ist mit den von ihm selbst hauptsächlich für die Eingruppierung ins Gespräch gebrachten neuen Aufgabenstellungen am 01.02.2005 betraut worden. Der Kläger hat einen vermeintlichen Höhergruppierungsanspruch sodann bereits am 21.02.2005 geltend gemacht. Die Beklagte hat auf diese Geltendmachung nicht reagiert. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger danach seinen Anspruch weiterverfolgt hätte.

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Im Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien ist sodann - und dies setzt eine bestätigende Beurteilung der erfolgten Eingruppierung durch die Beklagte voraus - die Überleitung der Eingruppierung des Klägers von Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT in die entsprechende Entgeltgruppe 10 TVöD zum 01.10.2005 erfolgt.

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Ab diesem Zeitpunkt 01.10.2005 ist die Entlohnung des Klägers nach der übergeleiteten Entgeltgruppe erfolgt.

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Nach Aktenlage ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nach der entsprechenden Überleitung seiner Tätigkeit vermeintliche Höhergruppierungsansprüche weiterverfolgt hätte. Der Kläger hat sodann seinerseits auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedrängt.

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Die Aufhebung des Arbeitsvertrages ohne Einhaltung der einzuhaltenden Kündigungsfrist ist von den Parteien auf Wunsch des Klägers hin am 23.05.2007 zum 30.06.2007 vereinbart worden.

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Das Arbeitsverhältnis hat nach Beendigung zum 30.06.2007 seine vertragliche Abrechnung und Abwicklung nach Maßgabe der von der Beklagten für richtig gehaltenen Bedingungen erfahren.

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Eine Geltendmachung noch offen stehender Ansprüche, die Geltendmachung der nunmehr im Streit befindlichen Zahlungsansprüchen aus Höhergruppierung, ist erstmals durch außergerichtliches Geltendmachungsschreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 26.11.2008 erfolgt.

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Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte mit der Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht mehr rechnen.

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Bewertet man diese tatsächlichen Umstände, so muss die Geltendmachung der Ansprüche der Klage als verwirkt angesehen werden.

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Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübungen und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist zwar nicht der Zweck der Verwirkung Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf der Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen muss vielmehr neben dem Zeitmoment der Zustandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch beim Verpflichteten hinzukommen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichtenden als unzumutbar anzusehen (BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 1; BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 145/01 - EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2).

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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall als erfüllt anzusehen. Das Zeitmoment ist dadurch als erfüllt anzusehen, dass bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der kurz zuvor erfolgten außergerichtlichen Geltendmachung durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnet auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Höhergruppierung (21.02.2005) annähernd 4 Jahre und berechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem 30.07.2007 immerhin weitere knapp eineinhalb Jahre verstrichen sind.

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Das Umstandsmoment ergibt sich daraus, dass der Anspruch auf Höhergruppierung, ohne dass die Beklagte diesem entsprochen hätte, bereits am 21.02.2005 gestellt war und die Beklagte zu einem Zeitpunkt nach Übertragung der neuen Aufgabenstellung 01.02.2005 mit Überleitung der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT in Entgeltgruppe 10 TVöD am 01.10.2005 zum Ausdruck gebracht hat, die diesbezügliche Eingruppierung für gerechtfertigt zu halten. Das Umstandsmoment verstärkt sich sodann dadurch, dass auf Wunsch des Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 aufgelöst worden und nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vertragsbedingungen insbesondere der vertraglich praktizierten Entlohnung nach erfolgter Eingruppierung die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen worden ist.

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Damit liegen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles jedenfalls die Voraussetzungen für die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche vor, so dass auch aus diesem Grund die Klage abzuweisen ist.

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III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat demzufolge die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.