Befangenheitsanträge gegen Sozialgerichtsrichter zurückgewiesen KI-Titel
Befangenheit · Sozialgerichtsverfahren · ZPO § 42 Abs. 2 · Unparteilichkeit · Verfahrensfehler
Tenor
Die Befangenheitsgesuche des Klägers und Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A und die Richter am Landessozialgericht J und O werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger und Antragsteller ist mit seiner auf diverse Feststellungen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erfolglos geblieben. Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 07.02.2021 richtet sich seine am 25.02.2020 eingelegte Berufung; gleichzeitig hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 03.05.2020 hat er Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A sowie die Richter am Landessozialgericht J und O gestellt.
Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der Besetzung seiner nicht von den Befangenheitsanträgen betroffenen Berufsrichterinnen sowie einer Berufsrichterin des 5. Senates, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Vertretung berufen sind.
Die Ablehnungsgesuche sind jedenfalls unbegründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach der über § 60 Abs. 1 SGG auch im Sozialgerichtsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. statt Aller, Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn 8 f. m.w.N.). Solche Gründe liegen hier nicht vor.
Die vom Kläger und Antragsteller erhobenen Rügen einer Vielzahl vermeintlicher Verfahrensfehler in diversen von ihm geführten Verfahren sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).