Der Betroffene wendet sich gegen die durch einstweilige Anordnung ergangene Anordnung einer …
Orientierungssatz
Die in einem Unterbringungsverfahren von dem Verfahrenspfleger per beA eingereichte, von dem Betroffenen unterschriebene Beschwerde ist analog § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO formwirksam.
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 09.09.2026 – 513 XIV 50/26 L – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die durch einstweilige Anordnung ergangene Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln bis zum Ablauf des 06.10.2026.
Bei dem 32 Jahre alten Betroffenen besteht eine Drogenabhängigkeit. Unter der Einnahme von Drogen entwickelten sich bei ihm wiederholt psychotische Symptome.
Mit Schreiben vom 09.09.2026 (Bl. 1 – 3 eA AG) beantragte die für den Antragsteller tätige Ärztin, Frau Unger, die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des PsychKG Bln wegen akuter Fremdgefährdung für die Dauer von vier Wochen anzuordnen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, bei dem Betroffenen liege ein Missbrauch von Halluzinogenen - LSD - (F 16.1), ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Cannabinoide (F12.2) und eine psychotische Störung aufgrund einer Polytoxikomanie (F19.5) vor. Der Betroffene sei am 06.09.2026 von der Polizei und dem Rettungsdienst in dem Krankenhaus vorgestellt worden, nachdem er in Wittenau desorientiert umhergelaufen und Passanten mit einem Deospray besprüht habe. Er habe intoxikiert und psychotisch gewirkt, er sei in der Rettungsstelle ziellos durch die Räumlichkeiten gelaufen, und er sei formalgedanklich zerfahren/vorbeiredend, im Antrieb gesteigert sowie im Kontakt enthemmt und sexualisierend gewesen. Seit der Aufnahme habe er wegen ausgeprägter Distanzlosigkeit gegenüber dem Personal und den Mitpatienten mehrfach fixiert werden müssen. Er habe wiederholt das Pflegepersonal angefasst, einer Person eine Decke von hinten über den Kopf geworfen, mehrfach geäußert, mit dem Personal Sex haben zu wollen, einer Mitpatientin mit der Hand auf das Gesäß geschlagen, einen männlichen Mitpatienten im Intimbereich berührt, einen weiteren im Intimbereich mit Wasser besprüht sowie zu drei Mitpatientinnen gesagt, er wolle mit ihnen Sex haben und mit ihnen BDSM ausprobieren. Bei dem Explorationsgespräch mit Frau Unger sei der Betroffene vollständig orientiert gewesen, er habe aber nicht erklären können, warum die Polizei ihn hergebracht habe. Er habe nicht genau gewusst, was er getan habe, definitiv aber niemanden mit Deo angesprüht – eventuell aber etwas die Polizei, weil die „stinken“. Auf der Station habe er vielleicht „nett nach Sex gefragt“, aber es sei zu keinen Übergriffen gekommen. Er sei fixiert worden, weil er seine Medikamente nicht nehmen wolle – wenn er sich komisch verhalte, dann komme das von den Medikamenten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen.
Das Amtsgericht hörte den Betroffenen am 09.09.2026 persönlich an. Vorab hatte die Stationsärztin Frau Aschenbrenner gegenüber der Amtsrichterin ausgeführt, dass der Betroffene in der letzten Nacht habe fixiert werden müssen, weil er erneut übergriffig geworden sei. In dem Anhörungstermin erklärte der Betroffene, dass er nicht krank sei und keine Medikamente nehmen wolle. Angesprochen auf die sexuellen Übergriffe auf der Station meinte er, die sexuellen Angebote netter formuliert zu haben. Er sei ein sehr netter Redegenosse und „die“ würden das behaupten, weil sie etwas frischen Wind hier hinein haben wollten. Zu dem Vorfall mit dem Deospray sagte er, dass das ein Spaß zwischen ihm und der Polizei gewesen sei. Ein Polizist habe ihn auch mit einer Spraydose besprüht; alle hätten mit einem Deo gesprüht. Die Polizei habe nicht verstanden, dass mit der Gesellschaft gegenwärtig etwas nicht in Ordnung sei. Nachdem die Amtsrichterin dem Betroffenen mitgeteilt hatte, die Unterbringung wie beantragt anzuordnen, begann er die Amtsrichterin zu beschimpfen: Sie sei eine dumme Hure, eine sehr, sehr dumme Hure. Er spreche ihr die Kompetenz ab. Er wünsche ihr, dass ihre Kehle mit einem Messer durchgeschnitten werde und dass sie in einer Gaskammer verrecke. Als die Amtsrichterin sich aus dem Zimmer habe begeben wollen, sei der Betroffene plötzlich mit starrem Blick auf sie zugekommen und habe sich ganz nah vor ihr aufgebaut. Der anwesende Arzt, Herr …, habe sich zwischen den Betroffenen und die Richterin gedrängt. Der Betroffene habe dem Arzt mit voller Wucht mit der Faust in den Magen geschlagen. Der Arzt habe sich gewehrt und den Betroffenen zurückgeschubst. Der Betroffene habe weiter mit den Fäusten auf den Arzt einzuschlagen. Die Richterin und der Arzt hätten vergeblich um Hilfe geschrien. Nach einigen Sekunden sei es dem Arzt aber gelungen, den Alarm auszulösen, woraufhin der Betroffene von ihm abgelassen habe und lächelnd, eine Elektrozigarette rauchend, dagestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf den gerichtlichen Vermerk (Bl. 7 - 8 eA AG) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit sofort wirksamer einstweiliger Anordnung vom 09.09.2026 (Bl. 10 - 13 eA AG) die vorläufige Unterbringung des Betroffenen auf einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum Ablauf des 06.10.2026 angeordnet und den weiteren Beteiligten zu 1) zum Verfahrenspfleger (im Folgenden: „Verfahrenspfleger“) bestellt.
Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 14.09.2026 (Bl. 15 eA AG). Zur Begründung führt er aus, er habe sich durch die Richterin getriggert gefühlt, da diese Autorität und Macht über sein Leben habe. Die Richterin habe keine Empathie gezeigt. Er habe den Angriff auch schnell eingestellt und habe die Richterin nicht geschlagen. In Bezug auf den sich schützend vor die Richterin stellenden Arzt habe er zeigen wollen, dass er durch den Schutz durchkomme, aber den anderen nicht verletze. Er habe nur einmal zugeschlagen und dann den Eingriff eingestellt. Deshalb habe er auch gelächelt.
Der Verfahrenspfleger reichte die Beschwerde des Betroffenen per beA beim Amtsgericht am 14.09.2026 ein. Auf die Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom selben Tag (Bl. 16 eA AG) wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15.09.2026 (Bl. 17 - 18 eA AG) nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.09.2026 (Bl. 6 eA LG) die Sache der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Diese hat den Betroffenen am 23.09.2026 persönlich angehört. Für die Anhörung musste Polizeischutz angefordert werden, da der Betroffene zuvor der Oberärztin mitgeteilt hatte, dass er die Richterin in dem Anhörungstermin schlagen werde, falls sie über die Beschwerde nicht in seinem Sinne entscheiden werde (vgl. Vermerk vom 18.09.2026, Bl. 9 eA LG). Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 11 – 14 eA LG) verwiesen.
II.
1. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht Wedding eingelegt worden.
Insbesondere ist die gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO erfolgte Einreichung der von dem Betroffenen unterschriebenen Beschwerdeschrift durch den Verfahrenspfleger (ein Rechtsanwalt) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: „beA“) als formwirksam anzusehen.
Die Beschwerdeschrift erfüllt die prozessuale Schriftform in Sinne des § 64 Abs. 2 FamFG. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wird die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Der Betroffene hat seine Beschwerde zweifellos eigenhändig unterschrieben.
Die Beschwerde des Betroffenen konnte auch formwirksam als elektronisches Dokument durch den Verfahrenspfleger eingereicht werden.
Zwar ist dafür gemäß §§ 14 Abs. 2, 14b FamFG i. V. m. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich Voraussetzung, dass die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person unterzeichnet und auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die verantwortende Person ist der Betroffene selbst; er ist Beschwerdeführer im eigenen Namen und Unterzeichner der Beschwerdeschrift. Der sichere Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO soll aber gerade die Person des Einreichenden als die verantwortliche Person legitimieren. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde weder elektronisch signiert, noch verfügt er über einen Zugang zu einem sicheren Übermittlungsweg über das elektronische Postfach. Aus diesem Grunde nahm das Landgericht Gera in einem ähnlich gelagerten Fall an, dass die Einreichung der Beschwerdeschrift des dortigen Betroffenen durch den Verfahrenspfleger gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht die Form des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG wahrt war (vgl. LG Gera, Beschluss vom 26.11.2025, 7 T 362/25, BeckRS 2025, 33929).
Jedoch ist abstellend auf den Gesetzeszweck die Vorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend auf den Verfahrenspfleger anzuwenden. Diese Vorschrift wurde im Interesse einer möglichst umfassenden elektronischen und medienbruchfreien Kommunikation im Rahmen der Gesetzesänderung zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 17.07.2024 (vgl. BGBl. 2024 I Nr. 234 vom 16.07.2024) neu eingefügt. Hiernach ist es nun für einen Bevollmächtigten, Vertreter oder Beistand möglich, in Papierform unterzeichnete prozessuale Anträge und Erklärungen von der antragstellenden oder erklärenden Person eingescannt elektronisch zu übermitteln.
§ 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auf den Verfahrenspfleger entsprechend anwendbar, da ihm, auch wenn er gemäß § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG kein gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist, eine in der prozessualen Gesamtschau dem Beistand vergleichbare Rolle zukommt, wobei er in einem Unterbringungsverfahren nach § 317 Abs. 3 FamFG unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffs für den Betroffenen sogar eine noch gewichtigere Funktion als ein Beistand im Sinne von § 90 ZPO einnehmen kann. Wenn aber bereits einem Beistand die Möglichkeit eröffnet wird, schriftliche Anträge oder Erklärungen in ein elektronisches Dokument zu übertragen und per beA an das Gericht zu übermitteln, so muss das erst recht für den Verfahrenspfleger gelten. Diese Schlussfolgerung wird anhand der folgenden Überlegungen bekräftigt:
Die Funktion des Verfahrenspflegers, den Willen des Betroffenen zu ermitteln und ins Verfahren einzubringen, entspricht der Zielrichtung der Norm des § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, die Übermittlung von Erklärungen durch eine unterstützende Person zu ermöglichen. So wird der Verfahrenspfleger bestellt, um die Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Geltung zu bringen, insbesondere dessen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen festzustellen und zu vertreten, vgl. § 317 Abs. 3 FamFG. Er unterstützt den Betroffenen bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren, wie beispielsweise auch seines Beschwerderechts. Obwohl der Verfahrenspfleger als eigenständiger Verfahrensbeteiligter handelt und nicht Vertreter des Betroffenen ist, verfolgt er die Interessen des Betroffenen und bringt dessen Willen ins Verfahren ein. Er tritt dabei als durch das Prozessrecht berufener und dazu vom Betreuungsgericht bestellter exklusiver Sachwalter bzw. Treuhänder der prozessualen Rechte der betroffenen Person auf (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 4. Aufl. 2026, FamFG § 317 Rn. 11, beck-online). Seine Funktion ist somit ähnlich der des Beistands nach § 90 ZPO, der ebenfalls kein Vertreter einer Partei ist, sondern unterstützend für die Partei auftritt und deren Erklärungen im Verfahren vorbringen kann (vgl. MüKoZPO/Toussaint, 7. Aufl. 2025, ZPO § 90 Rn. 6, beck-online). Weiter ist in § 317 Abs. 5 FamFG sogar das Absehen von der Verfahrenspflegerbestellung bzw. deren spätere Aufhebung vorgesehen, wenn der Betroffene im Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Denn wenn der Betroffene für seine Vertretung in dem Verfahren selbst Sorge trägt, besteht für die Bestellung eines Verfahrenspflegers kein Bedürfnis (Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 317 Rn. 5, beck-online). Dadurch wird deutlich, dass dem Verfahrenspfleger auch eine dem Prozessbevollmächtigten (zumindest teilweise) durchaus vergleichbare Funktion zukommt, da seine Rolle jedenfalls in der eines Prozessbevollmächtigten aufgeht.
Schließlich wahrt die Beschwerdeeinreichung über das beA gemäß § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO die Schriftform im Sinne des § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG. Der Gesetzgeber hob ausdrücklich hervor, dass die prozessuale Schriftform des Antrags oder der Erklärung der Privatperson bei einer elektronischen Übermittlung im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO gewahrt ist (vgl. BT-Drucks. 20/10943, S. 56). Ergänzend führte er hierzu aus, dass, sofern das Gericht trotz der elektronischen Übermittlung nach § 130a Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 ZPO Zweifel an der Echtheit einer solchen Erklärung hat, eine Vorlage des Originals verlangen könnte (vgl. BT-Drucks. 20/10943, S. 57). Dadurch wird deutlich, dass auch durch die elektronische Einreichung nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, unabhängig von den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Identität zwischen Einreichendem und verantwortlicher Person bzw. dem Vorliegen einer elektronischen Signatur, die Schriftform gewahrt sein soll.
Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Übermittlung einer handschriftlich unterschriebenen und eingescannten Beschwerdeschrift im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096, beck-online, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527, beck-online). Der Bundesgerichtshof stellte in diesen Fällen ausdrücklich auf die körperliche Urkunde ab, die durch den Ausdruck beim Gericht entsteht. Allein dadurch sollte die Beschwerdeschrift formwirksam eingelegt sein. Darauf kann es im Zeitalter der e-Akte, in der elektronische Eingänge über das EGVP und auch per Tele- bzw. Computerfax nach Eingang unmittelbar elektronisch veraktet werden, nicht mehr ankommen. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.10.2016 (– B 4 AS 1/16 R, NJW 2017, 1197, beck-online), welches - entgegen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes - eine die Übermittlung einer Berufungsschrift in das EGVP als PDF-Dokument ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur unabhängig von seinem späteren Ausdruck bei Gericht nicht als formgerechte Rechtsmitteleinlegung anerkannte. Die vorgenannte Rechtsprechung ist nämlich vor der Gesetzesänderung zum 17.07.2024 und Einfügung des § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO ergangen. Insofern ist maßgebend der gesetzgeberische Wille, der ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich die elektronische Einreichung eines von dem Betroffenen unterzeichneten und eingescannten Rechtsmittels über § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO für formwirksam ansieht.
2. Begründetheit
In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt, denn das Amtsgericht hat zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln in Verbindung mit § 331 FamFG bis zum Ablauf des 06.10.2026 angeordnet.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln darf eine psychisch erkrankte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch erkrankte Personen i.d.S. sind Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer Abhängigkeit von stoffgebundenen oder nicht stoffgebundenen Suchtmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PsychKG Bln) und Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert (§ 1 Abs. 2 Nummer 2 PsychKG Bln). Nach §§ 331, 312 Nr. 4 FamFG kann das Gericht eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme treffen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, im Falle des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und der Betroffene persönlich angehört worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorläufige Unterbringung des Betroffenen zu Recht angeordnet worden.
Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Betroffene derzeit unter einer psychotischen Störung aufgrund einer Polytoxikomanie (F19.5) leidet und somit psychisch erkrankt ist im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln. Ferner besteht bei ihm ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Cannabinoide (F12.2) und der Missbrauch von Halluzinogenen (F16.1). Dies folgt aus den Ausführungen der Ärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes Frau Unger im Antrag vom 09.09.2026, die den Anforderungen genügen, die an ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG zu stellen sind. Dieser Annahme schließt sich das Landgericht nach eigener Überprüfung der ärztlichen Angaben und dem in der persönlichen Anhörung von dem Betroffenen gewonnenen Eindruck an. So bestätigte die behandelnde Stationsärztin in dem Anhörungstermin, dass bei dem Betroffenen eine drogeninduzierte Psychose diagnostiziert sei. Der Betroffene selbst räumte ein, dass er cannabisabhängig sei und dass er neulich einen „neuen“ Joint mit einem Glasfilter geraucht habe, der eine gesteigerte Wirkung entfaltet habe.
Es bestehen ferner dringende Gründe für die Annahme, dass durch das krankheitsbedingte Verhalten des Betroffenen weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter bestehen würde, sollte er vorzeitig aus dem schützenden Rahmen der stationären Unterbringung entlassen werden. Dabei ist von einer gegenwärtigen Gefahr im vorstehenden Sinne dann auszugehen, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat oder wenn sein Eintritt zwar unvorhersehbar, aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist (§ 15 Abs. 3 PsychKG Bln). Bei der erforderlichen Prognose sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, seine aktuelle Befindlichkeit und seine zu erwartenden Lebensumstände von Bedeutung. Die zur Unterbringung führenden Verhaltensweisen des Betroffenen sind daher vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes zu bewerten.
Danach ist das Amtsgericht zu Recht vom Vorliegen einer krankheitsbedingten Fremdgefährdung ausgegangen. Das Besprühen Dritter mit Deospray kann beispielsweise zu Augenreizungen und Atemwegsproblemen führen. Die bagatellisierende Einlassung des Betroffenen, dass der Polizist ihm gesagt habe, dass er in Bezug auf das Deospray kein Problem habe, ist nicht überzeugend. Die ständigen sexuellen Übergriffe auf der Station, die zu diversen Fixierungen geführt hatten, stellen ebenfalls ein erhebliches Fehlverhalten dar. Besonders gravierend ist der Vorfall in dem amtsgerichtlichen Anhörungstermin vom 09.09.2026 zu werten, als der Betroffene bei Bekanntgabe der für ihn nachteiligen Entscheidung der Amtsrichterin auf diese bedrohlich zuging und dann den sich vor ihr schützend stellenden Stationsarzt verprügelte.
Die von dem Betroffenen ausgehende Fremdgefährdungsgefahr ist bisher auch nicht gebannt. Aus Sicht der Stationsärztin Frau … muss der Betroffene zur weiteren Stabilisierung auf jeden Fall noch bis zum 06.10. behandelt werden. Das Landgericht schließt sich dieser Einschätzung aufgrund des in der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks an. So spielt der Betroffene weiterhin offen mit dem Gedanken, die Siedlung, in der er aufgewachsen ist, niederzubrennen, wenn sich die dortigen Bewohner nicht dazu bereiterklären sollten, mit ihm über den Holocaust zu diskutieren. Zwar wiegelte er im Verlaufe des Gesprächs ab, indem er meinte, dass er aktuell nichts Niederbrennen wolle, da ja viele neue Leute zugezogen seien und es dann die Falschen treffen würden. Auch denke er, dass Gewalt keine Lösung sei. Jedoch ist er der Überzeugung, dass sein Vater und der Nachbar einen „Denkzettel“ verdient hätten, sodass zu befürchten ist, dass, wenn die von ihm gegen beide erstatteten Strafanzeigen nicht zu dem von ihm erhofften Erfolg führen sollten, er rabiatere Aktionen vornehmen könnte. Auch gelang es ihm nicht, sich von seinem massiven gewalttätigen Verhalten gegenüber dem Arzt und der Amtsrichterin zu distanzieren. Er vermochte kein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass er den Stationsarzt durch seine Schläge verletzt und ihm erhebliche Schmerzen zugefügt hatte. Er spielte sogar mit dem Gedanken, auch die Richterin vom Landgericht zu verprügeln, wenn diese nicht in seinem Sinne entscheiden sollte, oder wie er in dem Anhörungstermin am 23.09. erklärte, er das Gefühl habe, dass er ignoriert und ihm nicht zugehört werde. Er meinte, dass, wenn gegen seinen Willen entschieden werde, „egal, was er sage“, er in einen Geisteszustand gerate, der „nicht gut ist“. Hinzu kommt, dass der Betroffene im Falle einer vorzeitigen Entlassung, wie er selber freimütig zugibt, wieder Cannabis konsumieren würde, was - so die behandelnde Stationsärztin Frau Aschenbrenner - zu einem psychotischen Rückfall führen würde.
Geringere Mittel als die der Unterbringung kommen derzeit daher nicht in Betracht. Zwar hatte der Betroffene im Rahmen seines stationären Aufenthaltes die ihm verordneten Medikamente eingenommen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass der Betroffene zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in einem hinreichend stabilen Zustand ist, um impulsive Fehlhandlungen – insbesondere unter Cannabiseinfluss – kontrollieren und unterbinden zu können. Vor diesem Hintergrund werden ihm gegenwärtig noch nicht einmal begleitete Ausgänge bewilligt. Hiernach bestehen zurzeit keine Alternativen zur freiheitsentziehenden Unterbringung.
Die Dauer der Unterbringung von vier Wochen entspricht der fachärztlichen Empfehlung und ist gemessen am Zweck der Unterbringung und unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs auch geboten.
Eine Kostenentscheidung gemäß §§ 81, 84 FamFG war nicht veranlasst.
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