OVG Niedersachsen Urteil LS

Für die Ausrichtung einer privaten Tauffeier in schlichter Form und kleinem Kreis (vgl BVerwGE 92, 109 ) ist …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Für die Ausrichtung einer privaten Tauffeier in schlichter Form und kleinem Kreis (vgl BVerwGE 92, 109 ) ist eine pauschalierte einmalige Leistung zum Lebensunterhalt in Höhe von 150,-- DM zu gewähren (Fortführung der Rspr d Senats, der den Anspruch bei Familienfeiern dieser Art bisher auf 100,-- DM begrenzt hat).

Wird die Feier gleichzeitig für zwei Täuflinge ausgerichtet, ist die Pauschale um 50,-- DM zu erhöhen.