Prozesskostenhilfe und aufschiebende Wirkung bei Anfechtungsklage KI-Titel
Prozesskostenhilfe · aufschiebende Wirkung · Anfechtungsklage · Sozialrecht
Tenor
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2008 werden aufgehoben:
1.Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage S 9 AL 154/08 vor dem Sozialgericht Braunschweig wird festgestellt.
2.Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen zu tragen.
3.Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung in Höhe von 153,00 EUR (Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.
4.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 153,00 EUR (Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., G., bewilligt.