Zu den Voraussetzungen des Entstehens einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Entstehens einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung), mit welchem sich die Beklagte gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, entscheidet die Berichterstatterin, da auch die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenlastentscheidung durch den (seinerzeit zuständigen) Berichterstatter getroffen worden ist (vgl. Bader, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 165 Rn. 2).
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist gemäß §§ 165, 151 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Dezember 2025 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Februar 2026 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite - neben den weiteren nicht beanstandeten Festsetzungen - zu Recht auch eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (im Folgenden: RVG-VV) i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV in Ansatz gebracht.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite hat einen Anspruch auf Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV.
Neben der in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV normierten Terminsgebühr, die sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, RVG VV 3104 Rn. 5 - 12), regelt das RVG-VV Ausnahmetatbestände, in denen eine - sogenannte fiktive - Terminsgebühr auch ohne Wahrnehmung eines Termins vergütet wird (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.11.2023 - 13a C 23.1234 -, juris Rn. 20; sowie Toussaint, Kostenrecht, a.a.O., Rn. 13 ff.). Eine solche fiktive Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV u. a., wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 RVG-VV eingetreten ist. Mit dieser Regelung, welche durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 ihren jetzigen Wortlaut erhalten hat, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass in allen Fällen, in denen einem Rechtsanwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr zusteht, eine fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn die Einigung oder Erledigung in einem Verfahren erfolgt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 84). Der Sinn und Zweck dieser - das Entstehen einer Terminsgebühr erweiternden - Regelung liegt darin, das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um den Abschluss eines Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts zu honorieren und damit zugleich - u. a. zur Entlastung der Gerichte - eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern.
Die Wahrnehmung eines Termins oder einer Besprechung im Sinne des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV ist keine Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV, da in den Fällen der Wahrnehmung eines solchen Termins oder einer solchen Besprechung bereits eine "reale" Terminsgebühr anfallen würde, die Regelung mithin bei einem anderen Verständnis leerlaufen würde (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, RVG VV 3104 Rn. 33). Auf die einschränkende Formulierung in Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG-VV, nach welcher eine Terminsgebühr für einen außergerichtlichen Termin oder eine außergerichtliche Besprechung nicht für Besprechungen mit dem eigenen Auftraggeber (Mandanten) entsteht, kommt es für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr mithin nicht an.
Gemessen an diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV i.V.m. Nr. 1002 RVG-VV vorliegend erfüllt. Es handelt sich zunächst um ein Verfahren, für das - ohne Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben gewesen wäre. Zudem ist eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 RVG-VV eingetreten. Nach Nr. 1002 Satz 1 RVG-VV entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dabei setzt die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus oder auf gerichtlichen Hinweis einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits - durch Abgabe einer Erledigungserklärung - genügt nicht. Führt eine ohne Mitwirkung des Anwalts erfolgte Aufhebung oder Änderung eines angegriffenen Verwaltungsakts allerdings noch nicht zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits, ist eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 RVG-VV weiterhin möglich; sie muss sich mithin nicht zwingend auf die Aufhebung bzw. Änderung des Verwaltungsakts beziehen. Im Fall eines materiell-rechtlich nur teilweise erledigten Verfahrens kann die anwaltliche Mitwirkung insbesondere in der eingehenden Beratung und der Einwirkung auf den Mandanten liegen, sich mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben und das nur teilweise erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Behörde insgesamt für erledigt zu erklären (OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2025 - 6 E 294/24 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
Zwar hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2021, mit welchem separate Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen auf dem klägerischen Grundstück nebst zugehörigen Einsteigeschächten gefordert wurden, zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite weist aber zutreffend darauf hin, dass von einer Erledigungssituation im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV auch dann auszugehen ist, wenn die Behörde von einem gegenüber dem Antragsteller eingenommenen ungünstigen Rechtsstandpunkt ganz oder teilweise abgerückt ist, einen erlassenen Verwaltungsakt teilweise, sei es auch nur geringfügig, abgeändert oder einen bislang verweigerten Verwaltungsakt jedenfalls in Teilbereichen erlassen hat. Eine Erledigung in diesem Sinne ist etwa auch dann zu bejahen, wenn die Behörde in der Weise nachgibt, dass sie einen dem abgelehnten Verwaltungsakt ähnlichen, den Antragsteller (ebenfalls) zufrieden stellenden Verwaltungsakt erlässt (Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 9. Aufl. 2025, RVG VV 1002 Rn. 12 f.). So liegt der Fall vorliegend. Dem vom Kläger bereits im Klageschriftsatz skizzierten Interesse an einer gemeinsamen Entwässerungslösung entsprechend § 9 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung ist durch die - während des anhängigen Klageverfahrens - erteilte Entwässerungsgenehmigung vom 27. Juli 2023 letztlich Rechnung getragen worden. Die in dem angefochtenen Bescheid und in den in den Parallelverfahren 1 A 4583/21 und 1 A 3549/21 angefochtenen Bescheiden enthaltene Forderung der Beklagten, auf dem Grundstück des Klägers und den Grundstücken der Kläger/Antragsteller der Parallelverfahren jeweils separate Niederschlagswasserzuleitungen nebst Einstiegsschächten zu errichten, ist durch die erteilte Entwässerungsgenehmigung für eine gemeinsame private Niederschlagswasserzuleitung hinfällig geworden. Auf die im Verfahren 1 A 3549/21 erteilten Hinweisverfügungen des seinerzeit zuständigen Berichterstatters vom 4. August 2025 und 17. September 2025 zu der durch die gefundene Entwässerungslösung und die erteilte Entwässerungsgenehmigung eingetretenen faktischen Erledigungssituation wird Bezug genommen. Die dortigen Erwägungen macht sich die nunmehr zuständige Berichterstatterin ausdrücklich zu eigen.
Auch die für das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 1002 RVG-VV erforderliche anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits ist zu bejahen. Zum einen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er die - das vorliegende Klageverfahren überschreitenden - Bemühungen des Klägers und der Kläger/Antragsteller der Parallelverfahren 1 A 4583/21 und 1 A 3549/21 um die gefundene gemeinsame Entwässerungslösung, die letztlich zur Erledigung des hier in Rede stehenden Klageverfahrens geführt hat, von Anfang an rechtlich begleitet und in diesem Rahmen u.a. am 24. Juni 2025 eine gemeinsame Besprechung mit den Klägerparteien aller drei Verfahren durchgeführt hat. Zum anderen weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite zu Recht darauf hin, dass die nach Nr. 1002 RVG-VV erforderliche anwaltliche Mitwirkung auch darin liegen kann, dass der Rechtsanwalt nach einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, die den Rechtsstreit materiell noch nicht (eindeutig) beendet, an der Erledigung mitwirkt, wobei die Mitwirkungshandlung auch in der Beratung der eigenen Partei bestehen kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 02.12.1982 - 6 B 48/82 -, juris). Vorliegend ließen die Hinweisverfügungen des seinerzeit zuständigen Berichterstatters zwar den Schluss zu, dass das Gericht aufgrund der gefundenen gemeinschaftlichen Entwässerungslösung von einer vollständigen faktischen Erledigung des Rechtsstreites ausging. Die Hinweisverfügungen enthielten zugleich allerdings - wenn auch eher hypothetische - Erwägungen, unter welchen Umständen der streitgegenständliche Bescheid möglicherweise doch noch wieder "aufleben" könne. Diese Erwägungen des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 2025 aufgegriffen und dem Kläger zur Vermeidung eines Wiederauflebens des ursprünglich streitgegenständlichen Bescheides zum einen geraten, die erforderliche Baulast zu beantragen. Zum anderen hat er ihm zur Abgabe einer Erledigungserklärung geraten. Der Prozessbevollmächtigte hat damit der prozessual und materiell durchaus nicht ganz eindeutigen Situation Rechnung getragen und - erfolgreich - auf die Abgabe einer Erledigungserklärung hingewirkt. Auch dies stellt - neben der rechtlichen Begleitung der gemeinsamen "Entwässerungslösung" - eine hinreichende Mitwirkungshandlung im Sinne von Nr. 1002 RVG-VV dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über ein derartiges Erinnerungsverfahren nicht vorsieht.