Vertragsverletzung – Nichtumsetzung der Richtlinie 94/57/EG
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien
Gründe
In der vorliegenden Rechtssache klagt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.
Artikel 16 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.
...
Das Königreich Belgien hat nicht bestritten, daß es die Richtlinie nicht umgesetzt hat, macht jedoch geltend, die erforderlichen Maßnahmen seien in Vorbereitung.
Unter diesen Umständen ist der von der Kommission gestellte Feststellungsantrag offensichtlich begründet.
Entscheidungsvorschlag
Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat,
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.