Wird rechtswidrig auf die Erhebung eines Beitrages verzichtet, so ist der Verzicht nicht notwendigerweise …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Wird rechtswidrig auf die Erhebung eines Beitrages verzichtet, so ist der Verzicht nicht notwendigerweise nichtig. Die Unwirksamkeit des Verzichtes ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Ist von der Wirksamkeit des Verzichtes auszugehen, so ist es möglich, ihn nach den Grundsätzen für begünstigende Verwaltungsakte zurück zu nehmen.