Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in …
Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt
Tenor
1.Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
2
Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
3
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 10.09.2026. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.