VG Köln · Nordrhein-Westfalen 25. Kammer Beschluss

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

3

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 10.09.2026. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar.