Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Auslegung des § 29 Abs. 3 HBO i.d.F. des Gesetzes vom 04.07.1966.
2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 HBO dürfen Bauwerke nicht mit Bauteilen und Bauzubehör versehen werden, wenn dadurch eine Verunstaltung eintreten würde.
3. Wegen des in § 29 Abs. 3 Satz 2 HBO enthaltenen Gegensatzes zwischen Anlagen der Außenwerbung und allgemein baurechtlich genehmigten "Flächen" können unter Anlagen der Außenwerbung keine Flächen verstanden werden, die nicht unmittelbar der Werbung dienen, sondern an denen erst später Werbeanlagen angebracht werden sollen.
4. Zu den Flächen, die allgemein zur Aufnahme von Werbeanlagen baurechtlich genehmigt werden können, gehören Litfaßsäulen und Plakatanschlagtafeln.