VG Münster · Nordrhein-Westfalen 9. Kammer Beschluss

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen KI-Titel

Verwaltungsrechtsweg · Zwangsvollstreckung · Verweisung · Amtsgericht · ZVG

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.

3

Das Begehren des Antragstellers (Nichtigerklärung der Bestellung eines Zwangsverwalters, Nichtigerklärung der Anordnung einer Zwangsversteigerung sowie Akteneinsicht in dem Verfahren 009 K 003/20) steht in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C. (namentlich Aktenzeichen 009 L 004/19 und 009 K 003/20).

4

Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.