Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen KI-Titel
Verwaltungsrechtsweg · Zwangsvollstreckung · Verweisung · Amtsgericht · ZVG
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht C. verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Gericht erklärt nach Anhörung des Antragstellers den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für unzulässig, da dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eröffnet ist.
Das Begehren des Antragstellers (Nichtigerklärung der Bestellung eines Zwangsverwalters, Nichtigerklärung der Anordnung einer Zwangsversteigerung sowie Akteneinsicht in dem Verfahren 009 K 003/20) steht in unmittelbarem Zusammenhang mit verschiedenen zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C. (namentlich Aktenzeichen 009 L 004/19 und 009 K 003/20).
Das Rechtsschutzgesuch ist dementsprechend an das Amtsgericht C. zu verweisen, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m § 1 Abs. 1 ZVG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 GVG.