AG Frankfurt am Main · Hessen 401. Einzelrichter Beschluss

Festsetzung des Verfahrenswertes bei Ehescheidung und Versorgungsausgleich KI-Titel

Ehescheidung · Versorgungsausgleich · Verfahrenswert · FamGKG

Familienrecht Abgeändert

Tenor

Der Beschluss vom 15.08.2011 wird hinsichtlich des 5. Satzes des Tenors (Festsetzung des Verfahrenswertes) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 7.751,00 € festgesetzt wird.

Gründe

Der Verfahrenswert ergibt sich aus folgenden Einzelwerten:

- Ehescheidung (6.459,00 €; Nettoeinkommen Antragstellerin: 1.500,00 €, Antragsgegner:

653,00 € x 3) § 43 FamGKG

- Versorgungsausgleich (1.292,00 €, 10 % des Wertes der Ehescheidung je Anrecht) § 50 FamGKG

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