Aus § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich die Vermieterpflicht zu sicherer Anlage der Mietsicherheit.
Zivilrecht
Leitsatz
Aus § 550b Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich die Vermieterpflicht zu sicherer Anlage der Mietsicherheit. Die Vorschrift hat Schutzgesetzfunktion hinsichtlich des Mieters.