LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer Urteil LS

Eingruppierung – TV-L

Eingruppierung - TV-L - Entgeltgruppe S3 TV-L - gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Aus der Vormerkung zur Entgeltordnung TV-L wird deutlich, dass die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit nicht ausreicht, um als "sonstige Beschäftigte" mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen zu gelten. Ist die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, wenn sie nicht die Voraussetzungen eines "sonstigen Beschäftigten" erfüllen, in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert (Ziffer 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen).

2. Die Voraussetzung der "sonstigen Beschäftigten" kann nur dann erfüllt sein, wenn gleich- wertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 46 m. w. N., juris).

3. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern zudem von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 30, juris).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.11.2025 zum Aktenzeichen 4 Ca 99/25 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Eingruppierung.

2

Die im Februar 1981 geborene Klägerin hat im Dezember 2001 die Berufsabschlussprüfung gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes zur Hauswirtschafterin erfolgreich bestanden. Im Jahr 2015 war sie als Mitarbeiterin im hauswirtschaftlichen Bereich in einer Kindertagesstätte in A-Stadt beschäftigt. Vom 05.09.2016 bis zum 10.03.2017 war sie im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses als Integrationshelferin tätig, vom 17. bis zum 18.01.2017 nahm sie an der Weiterbildung „Nähe und Distanz in der Jugendhilfe“ teil. Die Klägerin erhielt mit ihrem Hund „Odin“ am 19.05.2017 die Abschlussprüfung zum Schulhund nach einer erfolgreichen Ausbildung von 30 Stunden. Vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2019 war sie Mitarbeiterin in der Pflegelogistik in Teilzeit im Arbeitsbereich Pflege des DSK Gesundheits- und Pflegezentrums in A-Stadt. Währenddessen nahm sie im Zeitraum vom 06.08.2018 bis zum 21.09.2018 im Rahmen der Modularen Weiterbildung in der Pflege an Modul 2 zur Ausbildung zur Fachkraft für Betreuung nach § 53c Abs. 3 SGB XI erfolgreich teil. Die Inhalte dieser Fortbildung wurden in 200 Unterrichtseinheiten vermittelt. Unter dem 18.03.2019 wurde der Klägerin eine Teilnahme an dem Seminar „Mobilisieren – Aktivieren – Motivieren“ mit acht Unterrichtseinheiten mit dem Erhalt von sieben Fortbildungspunkten für die Registrierung beruflich Pflegender für die Teilnahme bescheinigt. Eine ähnliche Bescheinigung erhielt sie für die Teilnahme an dem Seminar „Aktivierungs- u. Tagesgestaltung für Ältere und/oder Demenziell Erkrankte“ mit acht Unterrichtseinheiten und sieben Fortbildungspunkten unter dem 24.04.2019. Vom 04.10.2022 bis zum 31.01.2023 nahm die Klägerin an der Qualifizierung „Integrationskraft Schule“, welche 15 Wochen in Teilzeit umfasste, teil. In der Zeit vom 18.01.2023 bis zum 31.01.2023 war sie im Rahmen eines Praktikums für die Aufgaben als Integrationshelferin an der „K. K. Regionale Schule A-Stadt“ eingesetzt. Im Schuljahr 2023/2024 belegte sie den Studienkurs „Digitalisierung leicht gemacht – Effektiver Medieneinsatz in vier Schritten“ im Umfang von sechs Stunden, am 07.05.2024 absolvierte sie eine 0,5-stündige Online-Fortbildung für Lehrkräfte zum Thema „Agilität im Klassenzimmer“. Am 12.03.2025 nahm sie in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr an einer Fortbildungsmaßnahme zum Thema „Netzwerktagung für unterstützende pädagogische Fachkräfte 2025“ teil. Daneben hat sie über ihre Teilnahme an verschiedenen kurzseitigen Fortbildungen/Online-Fortbildungen Ihre Teilnahmebescheinigungen als Anlagenkonvolut K 20 beigefügt.

3

Ab dem 01.03.2023 war sie befristet bis zum 26.08.2023 für das beklagte Land als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. Vom 28.08.2023 bis zum 27.10.2023 war sie ebenfalls als vollbeschäftigte Lehrkraft befristet eingestellt. Eine weitere befristete Einstellung als vollbeschäftigte Lehrkraft erfolgte für den Zeitraum 28.10.2023 bis 02.02.2024 sowie für den Zeitraum 03.02.2024 bis 19.07.2024. Die Klägerin war während der befristeten Arbeitsverträge als Quereinsteigerin als Lehrkraft für die Schuljahre fünf bis sieben an der K. K. Schule in A-Stadt tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 27.06.2024 (Anlage K1) wird die Klägerin ab dem 20.07.2024 befristet wegen Vorliegens eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG längstens bis zum 31.07.2027 als Teilzeitbeschäftigte mit 25/40 Stunden der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingesetzt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin in die Entgeltgruppe S 2 TV-L eingruppiert. Die Klägerin wird als Integrationskraft/Alltagshelferin in der K. K. Schule in A-Stadt eingesetzt. Sie wird als Alltagshilfe für Schüler mit entsprechenden Bedürfnissen unterrichtsbegleitend tätig, führt die Pausenaufsicht, übernimmt teilweise Vertretungsunterricht und ist als Begleit- und Aufsichtsperson auch bei Klassenfahrten tätig. Sie unterstützt die Lehrkräfte bei der Betreuung der Schüler und leistet Mithilfe bei organisatorischen Tätigkeiten.

4

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2024 gegenüber dem beklagten Land erfolglos eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 3, Stufe 1 TV-L geltend gemacht hat, verfolgt sie dieses Ziel mit der am 27.03.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit Tätigkeiten betraut, welche die Einstufung in die Entgeltgruppe S 3 rechtfertigten. Sie verfüge zwar nicht über eine staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin, weise jedoch als sonstige Beschäftigte gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine solche auf. Sie habe die Berufserfahrungen insbesondere während der Zeit, in welcher sie als Lehrkraft tätig gewesen sei, gesammelt. Während ihrer Tätigkeit als Lehrkraft habe sie jene Berufserfahrungen getätigt, welche sie im derzeitigen Tätigkeitsfeld benötige bzw. die gesammelten Erfahrungen gingen darüber hinaus. Ihre Kenntnisse und Erfahrungen beschränkten sich dabei nicht auf die vom Berufsbild einer Krankenpflegerin geforderten unterstützenden Tätigkeiten, sondern umfassten bereits die pädagogische und erzieherische Arbeit als solche. Auch durch die von ihr absolvierten Fortbildungen habe sie die erforderlichen Kenntnisse erworben. Soweit es sich um rein pflegerische Maßnahmen handele, habe sie die erforderlichen Kenntnisse mit ihrer Qualifikation über ihre Tätigkeit und der Fortbildung im Pflegebereich belegt. Mit den in ihrer Aus- und Fortbildung erworbenen Fachkenntnissen gehe ihr Ausbildungsstand insgesamt deutlich über denjenigen hinaus, der als Voraussetzung an eine Kinderpflegerin zu stellen wäre. Sie verfüge über eine fundierte Fähigkeit, die Vorgaben der Rahmenrichtlinien und des schuleigenen Lehrplanes in eine für die jeweilige Klasse bzw. Lerngruppe geltende Jahresplanung in den Unterrichtsfächern Kunst und Hauswirtschaft Jahrgang fünf bis acht umzusetzen. Sie realisiere ihre Unterrichtsvorhaben, die stofflich und methodisch, im Bedarfsfall mit Unterstützung vom Fachpersonal gezielt vorbereit seien, in dynamischer und natürlicher Unterrichtsgestaltung. Ihre Fähigkeiten würden durch die ihr erteilten Beurteilungen belegt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 20.07.2024 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach der dortigen Anlage 1 (Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) Beschäftigungsgruppe N. 20.6. Entgeltgruppe S 3, Stufe 1, zu vergüten.

8

Das beklagte Land hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land hat den geltenden gemachten Eingruppierungsanspruch geleugnet und zur Begründung angeführt, die Eingruppierungsklage sei nicht schlüssig. Die Klägerin trage die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 3 TV-L, weil sie keine staatlich anerkannte Pflegerin sei und auch nicht als sonstige Beschäftigte über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Sie sei nach Anweisung den Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal unterstützend bei den Aufgaben des Schulalltags behilflich. Sie übernehme keinen eigenverantwortlichen Unterricht. Soweit sie als Lehrkraft tätig gewesen ist, sei ihre Tätigkeit nicht mit der einer Kinderpflegerin gleichwertig. Die Tätigkeit als Lehrkraft beschränke sich ausschließlich auf einen Teilbereich der Ausbildung als Kinderpflegerin. Dies gelte auch für die in diesem Teilbereich gesammelten Erfahrungen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Klägerin habe die Erfüllung der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S3 nicht dargelegt. Unstreitig verfüge sie nicht über eine staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung zur Kinderpflegerin. Sie sei zwar in entsprechender Tätigkeit beschäftigt, sei aber nicht als sonstige Beschäftigte, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, zu qualifizieren. Nach dem klägerischen Vorbringen könne auch unter Berücksichtigung der absolvierten Fortbildungen und Vorbeschäftigungen nicht davon ausgegangen werden, dass die vorausgesetzten Tätigkeitsmerkmale durch die Klägerin erfüllt werden. Allenfalls weise sie gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet des Ausbildungsinhalts des Berufs der staatlich anerkannten Kinderpflegerin auf.

12

Die Klägerin hat mit am 09.12.2025 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz gegen das ihr unter dem 05.12.2025 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.02.2026 mit am 19.02.2026 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet.

13

Hierzu führt die Klägerin an, sie habe erstinstanzlich bereits dargelegt, dass ihre Kenntnisse und Erfahrungen, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit, die ihr zugewiesenen Arbeitsaufgaben und damit ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsprofils einer Kinderpflegerin überstiegen. Warum das Gericht davon ausgehe, dass allenfalls nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufes der staatlich anerkannten Kinderpflegerin gegeben sein sollen, bleibe unerörtert. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie nicht nur Kenntnisse und Erfahrungen als Lehrkraft für die Klassenstufen fünf bis sieben nachgewiesen habe, sondern Ausbildungen und praktische Erfahrungen darüber hinaus. Im Hinblick auf die tarifliche Einordnung komme es keinesfalls auf die formale Berufsbezeichnung, sondern vielmehr auf die tatsächlich auszuübende Tätigkeit an. Auch habe das Arbeitsgericht nicht geprüft, welche Tätigkeiten überwiegen, ob es solche der Beschäftigungsgruppe S2 oder solche der Beschäftigungsgruppe S3 seien. Die ihr zugewiesenen Tätigkeiten gingen deutlich über die Tätigkeitsmerkmale einer Alltagshelferin im Sinne der Beschäftigungsgruppe S2 hinaus, und zwar sei zur Verdeutlichung nochmals zu nennen:

14

- eigenverantwortliche Durchführung von Vertretungsstunden ohne Anwesenheit einer Lehrkraft,

15

- Schüleraufsicht über vollständige Klassenverbände, oftmals mit mehr als 25 Schülerinnen/Schülern,

16

- Führung des Klassenbuches und Dokumentation des Unterrichtsfortschritts,

17

- Durchführung von Nachhilfe- und Fördermaßnahmen, einschließlich methodischer und didaktischer Gestaltung,

18

- Eintragungen im Klassenbuch zur Durchführung von erzieherischen Maßnahmen nach § 60 SchulG MV,

19

- Aufsicht und Begleitung bei Leistungsnachweisen (Tests, schriftliche Übungen) sowie ihre organisatorische Vorbereitung,

20

- aktive Unterrichtsbegleitung mit eigenständiger Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler,

21

- Teilnahme an pädagogischen Absprachen, Teamsitzungen und kooperativer Unterrichtsplanung.

22

Diese Tätigkeiten seien weder ihrer Art nach lediglich unterstützende Assistenzaufgaben, noch würden sie unter ständiger Anleitung einer Lehrkraft vorgenommen werden. Es handele sich vielmehr um pädagogische Tätigkeiten mit eigener Verantwortungswahrnehmung in nicht unerheblichem Umfang.

23

Hilfsweise werde der Klageanspruch auf die §§ 13 und 14 TV-L gestützt.

24

Die Klägerin beantragt:

25

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.11.2025 aufzuheben und

26

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 20.07.2024 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach der dortigen Anlage 1 (Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) Beschäftigungsgruppe S3, Stufe S1 zu vergüten.

27

3. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.

28

Das beklagte Land beantragt,

29

1. Die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.11.2025 zum Aktenzeichen 4 Ca 99/25 eingelegte Berufung zurückzuweisen.

30

2. Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

31

Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist darauf, dass der klägerische Berufsabschluss und die von der Klägerin durchgeführten Tätigkeiten allenfalls Qualifikationen und Berufserfahrungen in Teilbereichen der Ausbildungsinhalte einer staatlich geprüften Kinderpflegerin darstellen könnten. Die Kinderpflegerin weise demgegenüber ein breites Einsatzspektrum, welches sich auf vielfältige Personengruppen mit unterschiedlichen Tätigkeitsinhalten erstrecke, auf. Für eine derart breit gefächerte Verwendung sei die Klägerin nicht ausgebildet. Ihre Erfahrungen beschränkten sich auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Kindertageseinrichtungen, Tätigkeiten in der Pflegelogistik sowie unterrichtsbegleitende Tätigkeiten als Lehrkraft und Integrationskraft. Dies belege allenfalls gleichwerte Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Kinderpflegerin. Die durch die Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Integrationskraft/Alltagshelferin in der K. K. Schule in A-Stadt entspreche der Entgeltgruppe S2 TV-L. Die Klägerin übernehme keinen eigenverantwortlichen Unterricht und keine selbstständige Planung, Durchführung und Verantwortung von Lehr- und Unterrichtsprozessen. Soweit einzelne von ihr aufgeführte Tätigkeiten die Anforderungen der Entgeltgruppe S3 erfüllen sollten, fehle es an der notwendigen zeitlichen Voraussetzung.

32

Der hilfsweise gestützte Klageantrag auf die §§ 13 und 14 TV-L sei ebenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach diesen Vorschriften weder dargelegt noch ersichtlich seien.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

35

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin nicht in die Vergütungsgruppe S3 TV-L eingruppiert ist. Sie erfüllt nämlich nicht die dafür vorgesehenen Voraussetzungen.

I.

36

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

37

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.

38

Die Klägerin erfüllt mit ihrer Tätigkeit nicht die Merkmale der Entgeltgruppe S3 TV-L. Der Klägerin, der insoweit die Darlegungs- und im Bestreitensfall die Beweislast obliegt, ist es nicht gelungen, darzulegen, dass die Voraussetzungen zur Eingruppierung in diese Entgeltgruppe gegeben sind. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von Vergütung nach dieser Entgeltgruppe.

1.

39

Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes (TV-L). Die maßgeblichen Vorschriften dieses Tarifvertrages lauten:

40

„Abschnitt III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12

Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

41

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),

42

die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

43

A. Allgemeiner Teil

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.

…

(4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen:

a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40),

…

m) Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52).

2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.

…

44

§ 52

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.

45

Nr. 2 zu § 15 – Tabellenentgelt -

§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.

46

Anlage A zum TV-L

Entgeltordnung zum TV-L

Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

(2) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist. …

(3) 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. …

(4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält. …

47

Teil II

Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

1. …

48

20.6 Erzieherinnen/Kinderpflegerinnen

…

49

Entgeltgruppe S3

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

50

(Entgeltgruppe S 2 bis 30. September 2024:)

Entgeltgruppe S2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.

(Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3)

51

(Entgeltgruppe S2 ab 1. Oktober 2024:)

Entgeltgruppe S2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.“

52

Das Arbeitsgericht hat keine Feststellungen zum Vorliegen von Arbeitsvorgängen getroffen. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Integrationskraft/Alltagshelferin stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, der in der Betreuung der Schüler und der Unterstützung der Lehrkräfte bei der Betreuung der Schüler liegt. Den klägerischen Schilderungen können keine Anhaltspunkte entnommen werden, nach denen mehrere Arbeitsvorgänge zu bilden wären. Die Einzelaufgaben der Klägerin dienen vielmehr einem Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung der Schüler und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar. Die Bewertung dieses Arbeitsvorgangs ergibt nicht eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S3 TV-L.

53

Die Klägerin ist keine Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung. Sie wird von dem beklagten Land nach der Entgeltgruppe S2 TV-L vergütet, weil sie ohne die vorgeschriebene Ausbildung „in der Tätigkeit von“ Kinderpflegerinnen beschäftigt wird.

54

Die Klägerin kann auch nicht als sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt, qualifiziert werden.

55

Allein der Umstand, dass die Klägerin an der Schule „in der Tätigkeit von“ Kinderpflegerinnen beschäftigt wird, spricht nicht für das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen staatlich geprüfter Kinderpflegerinnen entsprechen. Dieser Schluss ist bereits deswegen nicht gerechtfertigt, weil für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, welche über diese Qualifizierung nicht verfügen, die Entgeltgruppe S 2 TV-L vorgesehen ist. Aus der Vormerkung zur Entgeltordnung TV-L wird deutlich, dass die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit nicht ausreicht, um als „sonstige Beschäftigte“ mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen zu gelten. Wird die Tätigkeit einer Kinderpflegerin ohne entsprechende Qualifikation ausgeübt, soll eine Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe, hier die Entgeltgruppe S 2, erfolgen. Ist die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, wenn sie nicht die Voraussetzungen eines „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert (Ziffer 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen). Dies bedeutet, dass es für die Qualifikation einer „sonstigen Beschäftigten“ nicht ausreicht, wenn lediglich die Tätigkeit einer Kinderpflegerin ausgeübt wird. Die Voraussetzung der „sonstigen Beschäftigten“ kann vielmehr nur dann erfüllt sein, wenn darüber hinausgehend eine höhere Qualifikation gegeben ist, welche den einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin zuzusprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen gleichwertig ist. Eine Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“ erfordert mehr als die bloße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Es müssen zudem gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Eine „sonstige Beschäftigte“ ist danach höher qualifiziert als diejenige, die lediglich die fraglichen Tätigkeiten ausübt. Diese qualitative Abstufung ergibt sich unmittelbar aus Nummer 2 der Vorbemerkungen. Nur, wenn entweder Beschäftigte nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen oder das Tätigkeitsmerkmal „sonstige Beschäftigte“ nicht erfasst, ist Nummer 2 der Vorbemerkungen anzuwenden (BAG, Urteil vom 05.05.2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 32 zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO VKA, juris).

56

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass die geforderte Qualifizierung vorliegt, sie über die geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.

57

Die Eingruppierung der „sonstigen Beschäftigten“ erfordert, dass sie über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ wie eine staatlich anerkannte Kinderpflegerin verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 46 m. w. N., juris). Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigten gezogen werden, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass die „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet einer Erzieherin Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet gleichwertig sind (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 46 m. w. N., juris).

58

Die Klägerin erfüllt die gesetzten Anforderungen nicht. Sie verfügt nicht über einer Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie hat auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig dazulegen vermocht, dass sie das Wissensgebiet einer Beschäftigten mit der in der Entgeltgruppe S 3 TV-L vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht. Ebenso hat sie nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie über Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, mit denen sie so vielseitig einsetzbar wäre wie eine Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung bzw. staatlicher Prüfung.

59

Entgegen der klägerischen Auffassung ist für ihre Eingruppierung nicht lediglich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Dies trifft zwar für andere Entgeltordnungen zu, nicht jedoch für die Entgeltordnung S. Hier haben die Tarifvertragsparteien nicht nur auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern auch auf eine durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworbene persönliche Qualifikation der Beschäftigten. Sie haben dieser Qualifikation eine eigenständige Bedeutung für die Eingruppierung zugemessen. Das zeigt sich z. B. daran, dass in die Entgeltgruppe S 2 Beschäftigte eingruppiert sind, die die Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung ausüben, ohne selbst Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung zu sein. Verfügt die Mitarbeiterin dagegen über die staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin, so ist sie in die Entgeltgruppe S 3 eingruppiert, sofern sie eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Klägerin hat zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen können. Das kann zur Folge haben, dass Beschäftigte, die – wie die Klägerin – die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern zudem von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2024 – 4 AZR 208/23 – Rn. 30, juris).

60

Soweit die Klägerin darstellt, welche Tätigkeiten sie während ihres Berufslebens ausgeübt hat und welche Fortbildungen von ihr absolviert wurden, ist ihr Vortrag unergiebig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Inhalte die von ihr ausgeübte Tätigkeit jeweils hatte bzw. welche Inhalte die von ihr aufgeführten Fortbildungen tatsächlich abgedeckt haben. Ihrem Vortrag lässt sich somit nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sie auf Grund dieser Fortbildungen inhaltlich wie auch vom zeitlichen Aufwand her Fähigkeiten erlangt hat, die denen einer Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung entsprechen.

61

Die Klägerin verfügt über den Berufsabschluss einer Hauswirtschafterin. Die Ausbildung zur Hauswirtschafterin weist jedoch lediglich geringfügige Überschneidungen mit der Ausbildung zur Kinderpflegerin auf. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie mit der Vertretungstätigkeit für Lehrkräfte und auch ansonsten Tätigkeiten wahrnimmt, welche die Anforderungen an sie stellen, welche auch an eine Lehrkraft gestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte nicht nach den Entgeltgruppen S vergütet werden, sondern für sie die spezielle Entgeltordnung L gilt. Soweit die Klägerin vortragen möchte, dass sie wie eine Lehrkraft eingesetzt ist und deswegen auch entsprechend einer Lehrkraft vergütet werden möchte, müsste sie ein Entgelt nach der Entgeltordnung L verlangen. Es handelt sich dabei um eine ganz andere Entgeltordnung als die Entgeltordnung S. Es gibt zwischen diesen Entgeltordnungen kein Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern beide stehen als unterschiedliche Entgeltordnungen nebeneinander. Aus irgendeiner Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der einer Lehrkraft vermag die Klägerin deshalb keine Schlussfolgerungen für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 3 zu ziehen. Entgegen ihrem Berufungsvorbringen hat die Klägerin auch nicht im Einzelnen durch Tatsachenvortrag belegt, welche konkreten Erfahrungen und Kenntnisse sie im Verlaufe ihres Berufes erworben hat, in welchem Ausmaß und in welcher Hinsicht diese die einer Kinderpflegerin übersteigen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe nicht nur Kenntnisse und Erfahrungen als Lehrkraft für die Klassenstufen fünf bis sieben nachgewiesen, ist dies pauschal. Sie benennt nicht im Einzelnen um welche Kenntnisse und Erfahrungen einer Lehrkraft es sich dabei handeln soll. Allein aus der Beschreibung der von ihr als Integrationskraft/Alltagshelferin ausgeübten Tätigkeit lässt sich durch das Gericht nicht erschließen, welche konkreten Kenntnisse und Erfahrungen sie dazu in welchem Umfang anwendet, auf welche Art und Weise sie diese erworben hat. Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Tätigkeit keine unterstützende begleitende und helfende sei, sondern eine eigenständige pädagogische Verantwortung für eine selbstständige Planung, Durchführung und Verantwortung von Lehr- und Unterrichtsprozessen voraussetze, so sind dies nicht Anforderungen, die für eine Eingruppierung in die S 3 gestellt werden. Soweit die Klägerin damit verdeutlichen möchte, dass sie die Anforderungen erfüllt, welche an eine Lehrkraft gestellt werden, haben die Tarifvertragsparteien für eine derartige Eingruppierung nicht die Entgeltordnung S, sondern die Entgeltordnung L vorgesehen.

62

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass ihre Ausbildung zur Hauswirtschafterin ihr die Kenntnisse vermittelt hat, welche die Berufsausbildung zur Kinderpflegerin vermittelt. Soweit die Klägerin für einen längeren Zeitraum als Mitarbeiterin in der Pflegelogistik tätig war, ist ebenfalls nicht erkennbar und durch die Klägerin auch nicht aufgeführt, welche Erfahrungen und Kenntnisse sie während dieser beruflichen Tätigkeit erlangt hat und dass diese gleichwertig sind mit denen einer ausgebildeten Kinderpflegerin. Wenn die Klägerin Fortbildungen von kürzerer zeitlicher Dauer absolviert hat, ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin mindestens zwei Jahre dauert, woraus sich bereits ergibt, dass eine Vielfalt an Kenntnissen vermittelt wird. Eine Fortbildung, welche einen ähnlichen zeitlichen Umfang erreicht, hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie auf ihre Tätigkeit als vollbeschäftigte Lehrkraft vom 01.03.2023 bis zum 19.07.2024 verweist, hat sie auch diesbezüglich nicht im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Kenntnisse und Erfahrungen sie während dieser etwas über ein Jahr währenden Zeit auf Grund welcher Tatsachen und Umstände erlangt haben will. Es ist deshalb dem Gericht nicht möglich zu prüfen, ob diese den Kenntnissen und Erfahrungen einer ausgebildeten Kinderpflegerin gleichzusetzen sind. Wenn die Klägerin darauf abstellen möchte, dass sie Kenntnisse und Erfahrungen einer Lehrkraft gesammelt hat, welche höhewertiger seien als die Kenntnisse und Erfahrungen einer Kinderpflegerin, so teilen die Tarifvertragsparteien diese Auffassung insoweit nicht. Sie haben vielmehr für beide Berufsgruppen unterschiedliche Entgeltordnungen geschaffen und damit verdeutlicht, dass sie nicht die eine oder andere Tätigkeit als höherwertig bzw. minderwertig qualifizieren, sondern als eine derart andere Tätigkeit, dass sie jeweils einer anderen Entgeltordnung zugeordnet ist. Allenfalls könnte die Klägerin Kenntnisse in einem Teilbereich der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Kinderpflegerin erlangt haben.

63

Weil die Klägerin bereits einzelne Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse nicht darstellt und dem Gericht nicht verdeutlicht, auf welche Art und Weise sie diese zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang erlangt hat, ist dem Gericht die Prüfung, ob es gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen sind, wie sie durch eine Ausbildung zur Kinderpflegerin erlangt werden, verwehrt. Bereits das Arbeitsgericht hat auf die durch das beklagte Land eingereichte Anlage C für die Beschreibung des Berufsbildes einer Kinderpflegerin (Blatt 31.4 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Die Klägerin hat jedoch auch mit der Berufung nicht dargestellt, ob sie über die dort auf Grund der Berufsausbildung erlangten Kompetenzen einer Kinderpflegerin verfügt oder die zu dieser Ausbildung genannten Lernergebnisse anderweitig erworben hat.

64

Schließlich vermag die Klägerin ihren Klageanspruch nicht auf die §§ 13 und 14 TV-L zu stützen. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 TV-L knüpfen an die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit als sie der bisherigen Entgeltgruppe entspricht an. Die Klägerin hat jedoch nicht im Einzelnen dargetan, welche höherwertige Tätigkeit sie auf Grund welcher Tatsachen in welchem Zeitraum ausgeübt hat. Soweit sie darauf abstellen möchte, dass sie Tätigkeiten ausgeübt hat, welche einer ganz anderen Entgeltordnung zuzuordnen sind, nämlich derjenigen, welche für Lehrkräfte vorgesehen ist, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, welche der für Lehrkräfte geltenden Entgeltgruppen ihre Tätigkeit aus welchen Umständen heraus zugeordnet werden könnte.

65

Insgesamt kann damit ein klägerischer Anspruch auf Eingruppierung in die S 3 TV-L nicht festgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

III.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Klägerin hat, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterliegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

67

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht.