Unterlassung von irreführender Werbung für FFP2-Masken ohne Zertifizierung KI-Titel
Irreführende Werbung · CE-Zertifizierung · Medizinproduktegesetz · Einstweilige Verfügung · Marktüberwachung
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
partikelfiltrierende Halbmasken, insbesondere solche ähnlich der Schutzklasse FFP2, ohne gültige CE-Zertifizierung oder ohne erfolgreiche Durchführung eines auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung vereinfachten Prüfverfahrens durch eine geeignete Stelle oder ohne Sonderzulassung gemäß § 11 MPG inkl. Anzeige bei der DIMDI europaweit als FFSP 2-Masken zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,
insbesondere unter Verwendung der Bezeichnung „FFP2-Maske“ wie etwa geschehen unter folgenden Links:
- https:// www.h.-c..com/Mundschutz
- https:// www.h.-c..com/FFP2-Masken
sowie geschehen in dem Angebot des Antragsgegners an die Antragstellerin per E-Mail vom 4. Mai 2020.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.