Ein Asylfolgeantrag iS des § 14 Abs 1 AsylVfG liegt jedenfalls dann vor, wenn das Bundesamt für die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Asylfolgeantrag iS des § 14 Abs 1 AsylVfG liegt jedenfalls dann vor, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zwar vor der Rücknahme des Asylantrages im Erstverfahren mit dem Asylantrag noch nicht befaßt gewesen war, der Asylbewerber aber im Erstverfahren einen mit Gründen versehenen Asylantrag gestellt hatte.