LAG Niedersachsen Urteil LS

Die Eingruppierung eines Sozialpädagogen als Leiter einer Kindertagesstätte für Kinder und Jugendliche mit …

Arbeitsrecht

Leitsatz

Die Eingruppierung eines Sozialpädagogen als Leiter einer Kindertagesstätte für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten setzt voraus, daß die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten vergleichbar sind mit wesentlichen Behinderungen gemäß § 39 Abs 1 BSHG und damit ein Maß erreichen, das bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet gemäß §§ 27 ff KJHG. Der Kläger hat deshalb vorzutragen, daß ein Grad erreicht sein muß, der bei den zu betreuenden Kindern eine Eingliederung in die Gesellschaft gefährdet oder überhaupt eine Eingliederung kaum möglich macht.