Mit Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.03.2010 ist der Einspruch des Beklagten gegen das zuvor erlassene …
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Warstein vom 02.06.2010 auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Wert: 591,00 €.
Gründe
Mit Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.03.2010 ist der Einspruch des Beklagten gegen das zuvor erlassene Versäumnisurteil vom 03.02.2010 verworfen worden. Das Versäumnisurteil vom 03.02.2010 ist aufrechterhalten worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Auf Antrag des Klägervertreter hat das Amtsgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2010 angeordnet, dass der Beklagte 591,50 € nebst Zinsen an die Klägerin zu erstatten hat.
Der Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2010 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Der Beklagte ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Warstein verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits, wozu die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren gehören, zu zahlen. Die Kosten sind der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Der Beklagte, welcher lediglich Einwendungen gegen das zugrundeliegende Urteil erhebt, kann mit diesem Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren, nach Rechtskraft des Urteils, nicht mehr gehört werden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.