Berichtigung der Kostenverteilung bei doppelter Nennung der Beklagten KI-Titel
Kostenverteilung · § 319 ZPO · offensichtliche Unrichtigkeit · Urteilsberichtigung · Gerichtskosten
Zivilrecht
Tenor
In dem Rechtsstreit wird die Kostenentscheidung des am 16.7.2018 verkündeten Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO in ihrem Ausspruch zur Verteilung der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten dahin berichtigt, dass diese zu 52 % der Beklagte zu 1) trägt.
Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der doppelten Nennung derselben Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition in der verkündeten Entscheidung, die richtige Parteibezeichnung aus den dem jeweiligen Wort „Beklagte“ vorangestellten Artikeln.