EuG Zweite Kammer Beschluss zitiert von 1

Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG durch die Kommission

VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Untätigkeitsklage – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar betreffen – Offensichtliche Unzulässigkeit

Europarecht Untätigkeitsklage

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es unterlassen habe, wegen des Abschlusses einer öffentlichen Baukonzession zwischen der Stadt Stolberg und der Kaufland Stiftung & Co. KG und wegen der Vergabe eines Generalunternehmervertrags durch die Kaufland Stiftung & Co. KG umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG einzuleiten und an die Bundesrepublik Deutschland eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665 zu richten