VG Düsseldorf – 10 L 3361/04.A
Verwaltungsrecht
Tenor
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt, weil nicht darge-tan ist, dass und warum das öffentliche Vollziehungsinteresse durch das private Suspensivinteresse der Antragsteller überwogen wird. Auch liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor, weil die attestierte Erkrankung der Antragstellerin zu 2) in ihrer Hei-mat behandelbar ist.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.