VG Ansbach · Bayern Beschluss

Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens KI-Titel

Asylverfahren · Neue Tatsachen · Erstverfahren · Gerichtskosten · Beschluss

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist jedenfalls unbegründet.

2

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bescheides an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Antragsbegründung (§ 77 Abs. 1 AsylG). Ein Folgeverfahren ist nicht dazu da, das Erstverfahren zu wiederholen. Neue Tatsachen liegen nicht vor. Das Vorbringen des Erstverfahrens soll vorliegend v.a. mit neuen Unterlagen untermauert werden.

3

Im Erstverfahren maßgeblich war aber insbesondere der persönliche Eindruck des Einzelrichters, den sich dieser von der „Fluchtgeschichte“ machen konnte. Die Unterlagen ergeben insoweit kein anderes Bild.

4

Die Kostenentscheidung basiert auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.