Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht erreichtem Beschwerdewert KI-Titel
Berufungszulassung · Beschwerdewert · ZPO § 522 Abs. 1 · ZPO § 511 Abs. 2
Zivilrecht
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13)
als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO.
3
Die Berufung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Hinweis vom 25.02.2014 hingewiesen worden. Eine ergänzende Stellungnahme hierauf ist nicht erfolgt.