Allein bei feststehender Unrichtigkeit des Geständnisses des angeblichen Schädigers, der die …
Zivilrecht
Leitsatz
Allein bei feststehender Unrichtigkeit des Geständnisses des angeblichen Schädigers, der die Haftungstatsachen zugegeben hat, kann eine Abweisung der Klage erfolgen, wennn der mitverklagte Haftpflichtversicherer den Einwand erhebt, daß der Schadensfall nur vorgetäuscht sei. Es ist nicht aureichend, die bloße Begründung anzuführen, daß der Schadensfall nicht
bewiesen sei.