VGH Baden-Württemberg 4. Senat Urteil LS

Einem Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Einem Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Ein solcher kann angenommen werden bei einem eklatanten Missverhältnis (hier: mehr als 80 zu 1) von Entschädigungsklagen gegenüber solchen Verfahren, die auf die Absicherung des Primäranspruchs gerichtet sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2024 - 5 K 2658/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer von ihm geltend gemachten Benachteiligung im Bewerbungsverfahren um die Stelle als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens.

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Der 1964 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Nach einem fachärztlichen Attest des behandelnden Arztes vom 09.10.2018 handelt es sich dabei um einen essentiellen Tremor ohne Verschlechterungstendenz, der nicht behandlungsbedürftig sei und für die Arbeits- und Belastungsfähigkeit des Klägers keinerlei funktionell beeinträchtigende Erkrankung darstelle. Der Kläger studierte nach einer Berufsausbildung und dem Erwerb der Fachhochschulreife zunächst von 1987 bis 1992 Betriebswirtschaftslehre an der FH Fulda und schloss das Studium mit der Diplomprüfung ab. Ebenfalls im Jahr 1992 legte er an der IHK Fulda die Ausbilder-Eignungsprüfung ab. In der Folgezeit war er in verschiedenen Unternehmen befristet beschäftigt und absolvierte ein zweimonatiges Praktikum in einem Steuerbüro. Von 1996 bis 1998 durchlief er eine Berufsausbildung zum Chemisch-Technischen Assistent an einer Gewerbeschule in Singen. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit auf dem Gebiet Consulting, einem weiteren Praktikum im Bereich Technische Dokumentation und einer Zeit der Arbeitssuche war der Kläger ab September 2004 im praktischen Einführungsjahr für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg bei der Stadtverwaltung in H. tätig. Im September 2005 nahm er das Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl auf, in dessen Rahmen er im zweiten Praxisjahr (2006/2007) bei der Stadtverwaltung X. eingesetzt war und im Sommer 2007 ein zweimonatiges Praktikum bei der Firma M. absolvierte. Am 17.09.2008 bestand er die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst mit der Gesamtnote befriedigend (7 Punkte). Seitdem ist der Kläger arbeitssuchend. Ausweislich seines Lebenslaufs ist er zudem seit 2009 an seinem Wohnort mit einem eigenen Imkerbetrieb selbstständig tätig.

3

Die Beklagte schrieb Ende August 2020 eine Stelle als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg sowie in einer Tages- und einer Wochenzeitung aus. In dieser Stellenausschreibung wurde als Aufgabengebiet die Aufstellung und der Vollzug der Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinde, die Aufstellung der Jahresrechnung und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, Haushaltsüberwachung und Kassenaufsicht sowie Gebührenkalkulationen und Satzungsrecht, Veranlagung von Gemeindesteuern, Personalwesen und Mitarbeit bei der Bearbeitung von gemeindlichen Rechtsangelegenheiten aufgeführt. Als Bewerbungsvoraussetzungen wurden ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Verwaltungswirt (FH) oder Bachelor of Arts (Public Management), Kenntnisse im Kommunalen Finanzwesen (mit Hinweis auf die Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zum 01.01.2020) sowie Belastbarkeit, Engagement, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit und Durchsetzungsvermögen und die Bereitschaft zur Teilnahme an Sitzungen und Terminen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Stelle auch für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen für öffentliche Verwaltung eigne. Geboten werde eine Anstellung im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis bis Besoldungsgruppe A 12 bzw. der vergleichbaren Entgeltgruppe des TVöD.

4

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 09.09.2020 unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und mit ausführlichen Bewerbungsunterlagen auf die ausgeschriebene Stelle. Insgesamt gingen bei der Beklagten sechs Bewerbungen ein, wobei vier Bewerber - darunter der Kläger - zu einem Vorstellungsgespräch am 23.09.2020 eingeladen wurden. Ein Bewerber zog seine Bewerbung noch vor dem Vorstellungsgespräch zurück. Als Ergebnis der Vorstellungsgespräche wurde in einem Aktenvermerk des Hauptamtsleiters der Beklagten festgehalten, dass die beiden Mitbewerber des Klägers, die ihr Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung am 28.02.2021 beenden würden, für die Stelle geeignet seien, insbesondere weil ihnen im Studium einschlägige Fachkenntnisse im Bereich NKHR vermittelt worden seien und sie Abschnitte ihres Einführungspraktikums in einem kommunalen Rechnungsamt verbracht und auch während der praktischen Phase des Studiums in der Finanzverwaltung mitgearbeitet hätten, wodurch sie weitere fachliche Kenntnisse aus der Praxis hätten erlernen können. Der Kläger dagegen habe vor Jahren sein Studium in Kehl abgeschlossen und auf Nachfrage bestätigt, dass er in den zurückliegenden Jahren weder eine Tätigkeit im Finanzwesen einer Kommune noch eine anderweitige Tätigkeit im Finanzwesen ausgeübt habe. Seine Vorstellungen über die Tätigkeit eines Rechnungsamtsleiters seien sehr lückenhaft gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den Belastungen an eine solche Stelle nicht gewachsen sei und auch nicht über die einschlägigen Fachkenntnisse für eine solche Stelle verfüge. Während seines Studiums seien ihm die Grundlagen der Kameralistik vermittelt worden. Ein Seminar über NKHR bei der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V. sei nicht gleichzusetzen mit den aktuellen Lehrinhalten eines Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Der Gemeinderat entschied sich in seiner Sitzung vom 24.09.2020 für einen der beiden Mitbewerber des Klägers. Diesem wurde mit Schreiben vom 28.09.2020 mitgeteilt, dass die Stelle an einen seiner Mitbewerber vergeben worden sei.

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Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 11.10.2020 an die Beklagte und machte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Benachteiligung im Bewerbungsprozess geltend. Dabei vertrat er die Auffassung, dass eine Entschädigung von zumindest drei Grundgehältern nach der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 2 angemessen sei. Ferner behielt er sich die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs vor.

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Der Kläger hat am 07.09.2021 Klage erhoben. Dabei trägt er im Wesentlichen vor, er sei als fachlich geeigneter und schwerbehinderter Bewerber nur pro forma zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Ein einheitlich gegenüber den Bewerbern angewandtes leistungsorientiertes Auswahlgespräch habe nicht stattgefunden. Ihm seien vom Auswahlgremium keine leistungsorientierten fachlichen Fragen gestellt worden. Da ihn die Beklagte damit nur zum Schein zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, liege eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung und wegen seines fortgeschrittenen Alters vor. Er habe eingeladen werden müssen, da er aufgrund seiner Ausbildung für die ausgeschriebene Stelle fachlich geeignet sei und den Anforderungen, die die Beklagte in der Stellenausschreibung festgelegt habe, genüge. Insbesondere habe die Beklagte die damals angehenden und berufsunerfahrenen Absolventen der Hochschule für öffentliche Verwaltung ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.

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Die Beklagte trägt vor, das Bewerbungsverfahren sei ordnungsgemäß verlaufen. Der Kläger sei nicht benachteiligt oder gar diskriminiert worden. Er habe sich lediglich gegenüber den besser qualifizierten Mitbewerbern nicht durchsetzen können. Die Nichtmeldung der zu besetzenden Stelle an die Agentur für Arbeit sei für sich nicht hinreichend, um einen Diskriminierungsvorwurf zu begründen. Hierauf komme es letztlich aber nicht an, da sich die Nichtmeldung insoweit nicht habe auswirken können, als der Kläger ja tatsächlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.10.2024 abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2024 - 10 K 3558/21 - angeschlossen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die zulässige Klage keinen Erfolg und der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auf Zahlung einer Entschädigung habe. Dabei könne dahinstehen, ob ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestünde. Der Geltendmachung des Anspruchs, das heißt seiner Durchsetzbarkeit, stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Die Kammer sei auf Grundlage der Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände davon überzeugt, dass er rechtsmissbräuchlich handele. Sie vermöge allerdings dem Verwaltungsgericht Stuttgart nicht zu folgen, soweit dieses die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbungen des Klägers auch mit der Überlegung begründe, es erscheine dem Gericht nicht überzeugend, dass er bei entsprechend ernsthafter Bewerbung seit Abschluss seines Studiums im Jahr 2008 nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine Stellenzusage zu erhalten. Das erkennende Gericht halte es auch vor dem Hintergrund, dass es im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg seit Jahren erheblichen Personalbedarf und eine Vielzahl unbesetzter Stellen gebe, für naheliegend, dass gerade ältere, schwerbehinderte und langzeitarbeitslose Stellenbewerber möglicherweise weniger von dem bestehenden Fachkräftemangel profitieren könnten. Außerdem halte es die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie nicht nur in der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens vom Kläger gewonnen habe, für durchaus vorstellbar, dass einige öffentliche Arbeitgeber spätestens, wenn sie ihn in einem Vorstellungsgespräch kennengelernt haben, zu der Erkenntnis gelangt seien, dass er für die von ihnen ausgeschriebene Stelle ungeeignet sei, ohne dass damit jeweils eine Diskriminierung Schwerbehinderter verbunden gewesen wäre. Insgesamt könne daher nach Auffassung der Kammer aus der Tatsache, dass es dem Kläger über Jahre hinweg nicht gelungen sei, eine Stellenzusage zu erhalten, nicht darauf geschlossen werden, seinen Bewerbungen hätte die notwendige Ernsthaftigkeit gefehlt. Dagegen halte die Kammer die Argumentation des Verwaltungsgerichts Stuttgarts für in vollem Umfang überzeugend, soweit dieses das bisherige Klageverhalten des Klägers, das systematische Vorgehen bei der Auswahl seiner Klagen und den Versuch, eine effizientere - gewinnsteigernde - Vorgehensweise zu finden, in die Gesamtwürdigung einbezogen habe. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 18.04.2024 werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend sei Folgendes auszuführen: Auch für das erkennende Gericht sei das auffallende Missverhältnis zwischen denjenigen Klagen des Klägers, die die Gewährung einer Geldleistung nach § 15 AGG zum Gegenstand hätten, gegenüber den gerichtlichen Verfahren, die auf den Erhalt einer Stelle und damit der Absicherung des Primäranspruchs gerichtet seien, von großer Bedeutung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe im Zeitraum von 2009 bis 2024 80 Entschädigungsklagen gegenüber einem Konkurrentenstreit gezählt. Zu dem einzigen Konkurrentenstreitverfahren, das beim Verwaltungsgericht Freiburg geführt worden sei, sei anzumerken, dass dieses am 10.04.2017 anhängig gemachte Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bereits am 27.04.2017 durch Rücknahme wieder beendet worden sei. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart seien im Jahr 2024 weitere drei Entschädigungsklagen (zwei beim VG Stuttgart und eine beim VG Freiburg) eingegangen, wodurch sich das Missverhältnis noch weiter verschoben habe. Hinzukomme, dass der Kläger nicht nur vor den Verwaltungsgerichten klage, sondern - zumindest in der Vergangenheit - auch mehrere Entschädigungsklagen vor den Arbeitsgerichten geführt habe. Unerheblich sei entgegen der Auffassung des Klägers, dass ein Teil der bei den Verwaltungsgerichten anhängig gemachten Klagen zum Ruhen gebracht und über einen weiteren Teil bisher noch nicht entschieden worden sei. Denn die Annahme eines „Geschäftsmodells“ bedeute nicht zwingend, dass der Kläger mit den Einkünften aus den AGG-Verfahren schon für sich genommen seinen Lebensunterhalt fristen könnte. Würde es dem Kläger tatsächlich wesentlich darum gehen, eine Stelle zu erhalten, um sich selbst zu verwirklichen, wäre zu erwarten gewesen, dass er öfter versuchen würde, Primärrechtsschutz zu erlangen. Sein Vortrag, er könne sich dies als Empfänger staatlicher Transferleistungen nicht leisten, überzeuge nicht. Abgesehen von der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, sei dem entgegen zu halten, dass auch die Klage auf Entschädigung nach dem AGG nicht ohne Prozessrisiko sei. So habe die Kammer dem Kläger schon öfter (teilweise) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Von besonderem Interesse für die Kammer sei außerdem, dass er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, derzeit in etwa 20 weiteren Fällen bereits Entschädigungsansprüche bei Gemeinden bzw. deren Versicherungen geltend gemacht zu haben, bei denen er sich offensichtlich vorbehalte, bei Bedarf ebenfalls Klage zu erheben. Vollkommen überzeugend erscheine auch das Argument des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dass der Kläger systematisch nach Bewerbungsverfahren suche, in denen eine hinreichende Erfolgsaussicht für Entschädigungen nach § 15 AGG bestehe. Dies zeige sich gerade am vorliegenden Verfahren.

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Am 17.12.2024 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das ihm am 23.11.2024 zugestellte Urteil eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 23.01.2025 begründet. Er macht geltend, dass eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung und seines Alters vorliege. Diese Diskriminierung sei indiziell durch die Tatsache belegt, dass die Beklagte die Klärungs- und Auswahlverfahren nicht vollständig offengelegt habe, insbesondere, dass grundlegende Anforderungsmerkmale in der Stellenbeschreibung nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Die unterlassene Meldung der offenen Stelle an die Agentur für Arbeit stelle einen Verstoß der Beklagten gegen die Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen dar und begründe die Vermutung i.S.v. § 22 AGG. Die Annahme von Rechtsmissbrauch durch das Verwaltungsgericht basiere fälschlicherweise auf der Anzahl der Entschädigungsklagen, ohne zu berücksichtigen, dass jeder einzelne Diskriminierungsvorwurf separat geprüft werde und der Kläger aufgrund von strukturellen Nachteilen in vielen Bewerbungsprozessen unterlegen sei. Das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass eine systematische Benachteiligung nicht durch die bloße Darstellung einer Vielzahl von Klagen ausgehebelt werden könne. Zudem habe es unionsrechtliche Maßstäbe, die bei der Auslegung des AGG und einem angeblichen Missbrauch gebührend Berücksichtigung finden müssten, missachtet. Das Entschädigungsbegehren diene nicht der rechtsmissbräuchlichen Bereicherung, sondern der Umsetzung der diskriminierungsfreien Gleichheit bei der Besetzung öffentlicher Stellen. Die Behauptung, er habe sich nicht ernsthaft auf die streitgegenständliche Stelle beworben, sei nicht ausreichend belegt. Das Verwaltungsgericht stütze sich bei der Annahme des Rechtsmissbrauchs auf bloße Vermutungen, nicht auf Beweise. Zudem weiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. In einem weiterem, vom Kläger zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe selbst verfassten Schriftsatz hat er u.a. ausgeführt, die als verschuldensunabhängig zu betrachtende Entschädigung müsse für jeweils jeden nachgewiesenen Grund (hier: Alter und Schwerbehinderung) seiner im Sinne des Unionsrechts rechtswidrigen beruflichen Benachteiligung und Schädigung mehr als drei Grundgehälter nach der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 2 nebst den gesetzlichen Zulagen betragen. Somit mache er im Verfahren zwei getrennte Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend, die im unionsrechtlichen Sinne auch getrennt vom Gericht pflichtgemäß und „jeweils jeden vorliegenden diesbezüglichen rechtswidrigen beruflichen Diskriminierungssachverhalt berücksichtigend finanziell in kumulierter Weise vollständig zu sanktionieren“ seien.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2024 - 5 K 2658/21 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche diesem aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu Recht nicht zugebilligt worden seien. Eine unterlassene Meldung der offenen Stelle an die Agentur für Arbeit habe sich im konkreten Fall nicht auswirken können, da er zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Die Behauptung, der Kläger habe überhaupt keine Fachkenntnis im Bereich des kommunalen Finanzwesens, sei nie erhoben worden; seine Fachkenntnisse seien ausgehend von den vorlegten Zeugnissen und dem ersichtlichen beruflichen Werdegang in Teilen allerdings unzureichend und veraltet. Ihm sei es in den vorliegenden Verfahren ebenso wie in den 20 anderen, derzeit noch nicht rechtshängigen Angelegenheiten, bei denen der Kläger Gemeinden bzw. Versicherer mit Entschädigungsansprüchen nach dem AGG konfrontiert habe, einzig um die Erlangung der Position eines formellen Bewerbers gegangen. Das Verwaltungsgericht habe die Gesamtumstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt und sei zutreffend zur Annahme von Rechtsmissbrauch gelangt. Die schematischen und immer gleichen außergerichtlichen wie gerichtlichen Schreiben des Klägers legten ein systematisches Vorgehen nahe. Im Besonderen das Verhältnis der verschiedenen Klageziele zueinander spreche hinsichtlich des Prozessverhaltens des Klägers eindeutig für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Er gebe durch sein prozessuales Verhalten zu erkennen, dass es ihm im Wesentlichen auf die Entschädigung ankomme, um sich eine Einkommensquelle zu erschließen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, komme es dabei nicht darauf an, ob die so festgestellte Herangehensweise des Klägers bereits zu einem Auskommen in finanzieller Hinsicht geführt habe. Auch bezüglich des Alters, des Auswahlverfahrens und der Art und Weise der durchgeführten Auswahl sei der Kläger nicht benachteiligt worden; sie entsprächen gängiger verwaltungsrechtlicher Praxis. Allein der Badische Gemeinde-Versicherungs-Verband habe im Zeitraum vom 14.06.2012 bis einschließlich 22.03.2024 insgesamt 174.268,80 EUR an den Kläger auf der Grundlage von geltend gemachten (vermeintlichen) AGG-Ansprüchen bezahlt. In zwei Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg habe der Kläger am 11.04.2025 in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, er habe zwischenzeitlich weitere zehn außergerichtliche Fälle gesammelt, in denen er gedenke, die betroffenen öffentlichen Arbeitgeber nach dem AGG in Anspruch zu nehmen, weil man offenbar dazu übergegangen sei, ihn wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu Vorstellungsgesprächen nicht mehr einzuladen.

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Dem Gericht haben die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet. Zumindest der erste Schriftsatz vom 23.01.2025 bringt auch eine eigenständige Durchdringung des Prozessstoffes durch den Prozessbevollmächtigten zum Ausdruck, sodass es im Ergebnis unschädlich ist, dass der zweite Schriftsatz vom 27.02.2025 an eine nahezu wörtliche Übernahme von Schreiben des Klägers selbst erinnert (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2019 - 4 S 17/19 -, Juris Rn. 3 zum Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO und den sich daraus ergebenden Anforderungen). Unschädlich ist, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich davon abgesehen hat, eine ungefähre Höhenangabe in seinen Antrag mit aufzunehmen, da er Angaben dazu bereits anderweitig im Verfahren gemacht hatte (vgl. zu dem Erfordernis, dass der Entschädigungsanspruch nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach angegeben wird, BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 477/14 -, Juris Rn. 70 sowie BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 145.11 -, Juris Rn. 14). Die Berufung ist aber nicht begründet.

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1. Zwar ist die Klage zulässig, unabhängig davon, ob man ein Vorverfahren gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG für grundsätzlich erforderlich hält oder nicht (vgl. zum Streitstand VG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024 - 10 K 5481/23 -, Juris Rn. 30 ff., in der Tendenz bejahend und unter Verweis auf § 61b ArbGG; ablehnend Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, Juris Rn. 17). Denn es fehlt an einer Entscheidung der Beklagten, gegen die ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden können.

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2. Die Klage ist aber zu Recht abgewiesen worden und die Berufung demzufolge nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat.

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a) Die Beteiligten unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Kläger gilt als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigter i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG (i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG); die Beklagte als (potentielle) Dienstherrin ist Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG.

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Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG (vgl. Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, Juris Rn. 22). Zu den Gründen, aus denen nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG eine Benachteiligung verboten ist, gehören auch die Schwerbehinderung sowie das Alter. Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbots des § 7 Abs. 1 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist (vgl. Senatsurteil, a.a.O., Rn. 25). Es fehlt bereits an einer derartigen Benachteiligung des Klägers.

21

Zwar hat die Beklagte unstreitig gegen ihre Pflichten nach § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 165 Satz 1 SGB IX verstoßen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27.03.2025 - 8 AZR 123/24 -, Juris Rn. 21 ff.). Darin kann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung liegen. Zur erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 372/16 -, Juris Rn. 22) gehört jedoch auch, dass der Kläger zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Damit hat die Beklagte den Anschein, nicht an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen interessiert zu sein (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.2021 - 8 AZR 313/20 -, Juris Rn. 36 und 39), widerlegt.

22

Es fehlt auch an Indizien für eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters. Er macht insoweit geltend, nur pro forma eingeladen worden zu sein, da kein einheitliches leistungsorientiertes Auswahlgespräch durchgeführt worden und das Absageschreiben vom 28.09.2020 unzulänglich begründet gewesen sei. Indes stellen etwaige Fehler im Auswahlverfahren nicht per se ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Erst recht ergibt sich ein solches Indiz nicht aus einem möglicherweise unzutreffenden Hinweis darauf, dass eine Verbeamtung wegen des Alters nicht mehr in Betracht komme (dazu schon Senatsbeschluss vom 25.09.2023 - 4 S 1962/22 -, n.v.).

23

b) Einem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht überdies der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

24

aa) Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern jemand sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, Juris Rn. 24 ff.; vgl. bereits Senatsurteil vom 07.02.2012 - 4 S 82/12 -, Juris Rn. 53). Die Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfordert ein objektives und ein subjektives Element. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Regelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (BAG, a.a.O.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG, a.a.O., Rn. 27). Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen.

25

bb) Der Senat teilt auch nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

26

Die - nicht etwa betont lustlos formulierte - Bewerbung des Klägers und allein sein Vorgehen in diesem Verfahren geben keinen Anlass zur Annahme von Rechtsmissbrauch. Das gleiche gilt für die bloße Anzahl der von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche bzw. der von ihm erhobenen Entschädigungsklagen. Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand; es ist auch nicht zu beanstanden, dass er nach einer von ihm angenommenen Diskriminierung eine Entschädigung begehrt. Entscheidend für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise ist das vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Verhältnis der Verfahren, die die Gewährung einer Geldleistung nach § 15 AGG zum Gegenstand haben, zu denjenigen, die auf den Erhalt einer Stelle und damit auf die Absicherung des Primäranspruchs gerichtet sind. Während der Kläger Erstere, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, immer effizienter durchzuführen sucht, hat er erst einmal um Primärrechtsschutz nachgesucht (vgl. zur Bedeutung einer „gleichförmigen Klagemasse“ auch LArbG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 -, Juris Rn. 123 ff.). Zwar steht einem Entschädigungsanspruch nicht per se entgegen, dass ein Bewerber nicht um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht hat, dem (künftigen) Dienstherrn die anderweitige Vergabe der Stelle vorläufig zu untersagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, Juris Rn. 34). Dass der Kläger dies jedoch nur einmal getan hat, obwohl er sich für gut geeignet für die jeweiligen Stellen hielt, lässt sich für den Senat nicht mehr anders erklären, als dass mittlerweile der Kläger sich ohne wirkliches Interesse und nur mit dem Ziel einer Entschädigung auf die verschiedenen Stellen bewirbt.

27

Der Vortrag des Klägers, den insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, Juris Rn. 39), ist nicht geeignet, dieses für Rechtsmissbrauch sprechende Indiz zu widerlegen, das sich aus dem eklatanten Missverhältnis von mehr als 80 allein vor den Verwaltungsgerichten erhobenen (und einer unbekannten Anzahl arbeitsgerichtlicher) Entschädigungsklagen gegenüber einem einzigen kurz darauf zurückgenommen Eilantrag ergibt. Nicht überzeugend ist zunächst der Hinweis des Klägers auf die Kosten von Konkurrentenstreitverfahren. Auch mit seinen Entschädigungsklagen geht er ein Kostenrisiko ein. Die Streitwerte in diesen Verfahren liegen regelmäßig höher, als sie früher in Konkurrentenstreitverfahren festgesetzt wurden (vgl. zur alten Streitwertrechtsprechung unter Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG etwa Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris Rn. 37; Änderung der Rechtsprechung durch Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, Juris Rn. 22). Auch der Hinweis des Klägers auf die Höhe der von Rechtsanwälten geforderten Honorare überzeugt nicht angesichts des Umstands, dass der Kläger sich in seinen selbst verfassten Schriftsätzen eingehend zu Fehlern im Auswahlverfahren äußert und er daher ohne Weiteres in der Lage wäre, einen Konkurrenteneilantrag selbst zu formulieren. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, gleichsam ins Blaue hinein mangels Kenntnis konkreter Ablehnungsgründe um Eilrechtsschutz nachzusuchen, wird dies dem Umstand nicht gerecht, dass die Beklagte ihre Auswahlerwägungen schriftlich fixiert hatte.

28

Der Kläger wendet weiter ein, dass es letztendlich nichts bringe, sich einzuklagen, man also (sinngemäß wiedergegeben) langfristig dann auf der Stelle nicht glücklich werde. Bei mehr als 80 Entschädigungsklagen und wahrscheinlich noch sehr viel mehr geltend gemachten Ansprüchen überzeugt dies nicht, erst recht, weil nicht davon auszugehen ist, dass Fehler im Bewerbungsverfahren stets Ausdruck einer ausdrücklichen Ablehnung eines Bewerbers und auf dessen gezielte Verhinderung gerichtet sind.

29

Der Senat nimmt dem Kläger ohne Weiteres ab, dass er sich in der Vergangenheit auch aus echtem Interesse auf Stellen beworben hat. Von manchen hat er in der mündlichen Verhandlung mit Begeisterung gesprochen. So wie sich die Adressaten seiner Bewerbungen verschoben haben - soweit bekannt beschränkt sich der Kläger mittlerweile trotz mehrerer abgeschlossener Ausbildungen gänzlich auf Stellen bei Gemeinden -, hat sich nach dem Eindruck des Senats aber auch die Motivation des Klägers verschoben. Nicht nur scheint er - wahrscheinlich auch aufgrund der Vielzahl an erfolglosen Bewerbungen, die häufig zu gerichtlich zuerkannten Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung führten - Fehler im Auswahlverfahren stets als Ausdruck derartiger Diskriminierung zu sehen. Auch sein Fokus hat sich in der Folge gänzlich auf den Erhalt von Entschädigungszahlungen verschoben.

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Beim Kläger kann daher von einem systematischen und zielgerichteten Vorgehen im Rahmen eines „Geschäftsmodells“ gesprochen werden, das das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben, ohne dass noch die „gute Möglichkeit“ verbleibt, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 -, Juris Rn. 50 f.).

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Entsprechend kontaktierte der Kläger auch hier nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten am 05.10.2020 per Post bereits am Folgetag den Hauptamtsleiter der Beklagten und erkundigte sich danach, ob die erforderliche Meldung nach § 165 SGB IX erfolgt sei, untersuchte das Bewerbungsverfahren also systematisch und zielgerichtet nach möglicherweise entschädigungsrelevanten Fehlern, ohne von diesen unmittelbar betroffen gewesen zu sein. Ohne erkennbare ernsthafte Bemühungen, die ausgeschriebene Stelle doch noch zu erhalten, wurden dann bereits mit Schreiben vom 11.10.2020 Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese - unter Nennung einer Kontoverbindung - zur Zahlung von drei Grundgehältern nach der Besoldungsgruppe A 9 Stufe 2 aufgefordert. Dies führt in der Gesamtwürdigung zur Annahme von Rechtsmissbrauch seitens des Klägers.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen weder gemäß § 132 Abs. 2 VwGO noch nach § 127 Nr. 1 BRRG vor. Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

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vom 5. Juni 2025

34

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 11.625,88 EUR festgesetzt.

35

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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