LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss

Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit …

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

2

Gemäß § 172 Abs 2 SGG können Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei den im § 172 Abs 2 SGG aufgezählten Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um prozessleitende Verfügungen. Sie beziehen sich auf den Fortgang des Verfahrens. Sie sind der Beschwerde deshalb entzogen, weil sonst die Hemmung des Verfahrens eintreten würde (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 172 Rdnr 6).