Unpfändbare Rentennachzahlung nicht Teil der Insolvenzmasse KI-Titel
Insolvenzmasse · Unpfändbarkeit · Erwerbsunfähigkeitsrente · § 36 InsO · § 850 b ZPO
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Treuhänder
wird festgestellt, dass die Rentennachzahlung der
in Höhe von 23.143,80 EURO gemäß
§ 36 Abs. I InsO i.V.m. § 850 b Abs. I Nr.1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist.
Gründe
Nach § 36 Abs. I S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Durch die in § 36 Abs. I S. 2 InsO zugelassene entsprechende Anwendung der dort aufgelisteten Vorschriften wird die Insolvenzmasse darüberhinaus entsprechend der Zielrichtung der Vorschriften entweder erweitert oder eingeschränkt.
Gemäß § 850 b Abs. I Nr. 1 ZPO sind Erwerbsunfähigkeitsrenten unpfändbar.
Diese Ansprüche gehören somit gemäß § 36 Abs. I S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
§ 36 Abs. I S. 2 InsO, wonach eine Pfändbarkeit im Einzelfalle zulässig wäre, führt den § 850 b Abs. II ZPO nicht auf.
Daher fallen Ansprüche, die nach § 850 b ZPO bedingt pfänbar sind, gemäß § 36 Abs. I InsO nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu gehört auch, die von der
gezahlte Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,89 € (vgl. Uhlenbrock, Kommentar zur InsO, 12. Aufl. § 36 Rdnr. 28 und Kübler/Prütting, Kommentar zur InsO, § 36 Rdnr. 25a).
Mönchengladbach, 31.07.2007
Amtsgericht
Rechtspfleger