AG Mönchengladbach-Rheydt – 16 F 221/98
Familienrecht
Tenor
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin und Ersatz der Aufwendungen wird auf 1.883,81 DM festgesetzt.
Kosten werden nicht erhoben.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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8
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Die Vergütung der Verfahrenspflegerin und Ersatz der Aufwendungen wird auf 1.883,81 DM festgesetzt.
Kosten werden nicht erhoben.
Auslagen werden nicht erstattet.
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