Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wilhlemshaven vom 3.2.1998 (6 C 1512/97 (I)) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
2
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
3
Das Urteil des Amtsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung zutreffend, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf es verwiesen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Klageerhebung etwa 7 Wochen nach dem Unfall war verfrüht. Abgesehen davon, daß dieser Zeitraum für eine Prüfung des Vorfalles durch die Beklagte zu 2.) unter normalen Umständen kaum ausreichend sein dürfte, gilt dies im vorliegenden Falle um so mehr als die Beklagte zu 2.) mit Schreiben vom 6.10.1997 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt hat, daß eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte noch nicht möglich gewesen sei und der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gebeten werde, einen kompletten Ermitlungsaktenauszug zu den üblichen Bedingungen anzufertigen und der Beklagten zu 2) zukommen zu lassen. Wie die Beklagten unbestritten vorgetragen haben, war eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erst am 2.12.1997 möglich, woraufhin unverzüglich ein Anerkenntnis abgegeben worden ist. Daß die Vorgehensweise der Klägerin nicht adäquat gewesen ist, ergibt sich auch aus § 11 WG, wonach Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig werden. Soweit diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet sind, kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Da der Beklagten zu 2.) von der Klägerin keine ausreichende Prüfungsfrist eingeräumt worden ist, hat die Beklagte zu 2.) zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben, so daß in Bezug auf den anerkannten Betrag die Klägerin zu Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet ist. Auch in Bezug auf den erledigten Teil des Verfahrens ist die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet, da in Bezug auf diesen Teil der Forderung das Verfahren aller Voraussicht nach unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungsfrist ebenfalls durch Anerkenntnis der Beklagten beendet worden wäre, so daß insoweit die Klägerin gem. § 93 ZPO zur Tragung der Kosten verpflichtet gewesen wäre.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.